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11.7 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Deutschland

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Wert
Bruttoaufwendungen zur Rehabilitation insgesamt Mio. EUR 7.084,57
Bruttoaufwendungen zur Rehabilitation insgesamt je Versicherter EUR 124,27

       
Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung Bund: Endgültige Jahresrechnungsergebnisse

Letzte Aktualisierung: 26.06.2023

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Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)

Datenquelle

Endgültige Jahresrechnungsergebnisse

Es gibt keinen vergleichbaren WHO-, OECD- oder EU-Indikator. In der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 gab es keinen vergleichbaren Indikator. Der Indikator kann nur als Bundesindikator geführt werden, da die Angaben der DRV Bund nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden können.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Da eine Kostentransparenz besteht, liegt eine gute Datenqualität vor.

Kommentar

Eine regionale Zuordnung der Aufwendungen ist gegenwärtig nicht möglich. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu beachten, dass die Kosten extrem heterogen verteilt und je nach Maßnahme entweder gering (bedingte Zusage bei Vermittlungsbescheiden) oder sehr hoch (Umschulungen) sind. Die Leistungen zur Teilhabe können als stationäre und ambulante Leistungen erbracht werden, wobei Hilfsmittel eingeschlossen sind. 

Zum 1. Januar 2005 ist die erste Stufe der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten. Seitdem wird nicht mehr zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten unterschieden. Da die Fusionen der Versicherungsträger aber erst zum 1. Oktober 2005 mit der zweiten Stufe der Organisationsreform stattfanden und die fusionierten Träger erst zum Jahr 2006 einen eigenständigen Haushalt aufstellen konnten, ist man hinsichtlich der Finanzen für das gesamte Jahr 2005 bei der Unterscheidung zwischen (ehemaliger) Arbeiterrentenversicherung und (ehemaliger) Angestelltenversicherung geblieben. Ab dem Berichtsjahr 2006 gelten dann die im Abschnitt »Definition« beschriebenen Unter-scheidungen der Rentenversicherungsträger.

Es handelt sich um einen Prozessindikator.

Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige: die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1.10.2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen. Bundesträger ist zum einen die sich aus dem Zusammenschluss von Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungträger (VDR) ergebende Deutschen Rentenversicherung Bund und zum anderen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die aus dem Zusammenschluss der bislang eigenständigen Versicherungsträger Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse hervorgegangen ist. Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig. Mit der neuen Organisation wird die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung aufgegeben. 

Der Indikator weist die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Dabei wird unterschieden zwischen Allgemeiner Rentenversicherung ohne Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutscher Rentenversicherung Bund und Knappschaftlicher Rentenversicherung. Die Ergebnisse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bereich Allgemeine Rentenversicherung werden also bei den Regionalträgern mit ausgewiesen.

Kostenstrukturdaten der Rehabilitationseinrichtungen liegen bei den Rentenversicherern vor. Leistungen zur Teilhabe werden durch die Rentenversicherung erbracht, wenn der Versicherte die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vorliegt. Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Versicherte unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2; 40 und 41 SGB V.

Grundlagen der Statistik der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch enthalten.

Das Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetz regelt die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR und deren Überführung in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.

Im Indikator sind die im entsprechenden Berichtsjahr abgeschlossenen Rehabilitationsleistungen der Ren-tenversicherung des gesamten Bundesgebietes aufgeführt. Als Berechnungsgrundlage für die Zwecke der Rentenversicherung gelten die Versicherten ohne Rentenbezug, die in diesem Indikator zum 31.12. des Vorjahres gemessen werden. 
 

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