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11.8 Durchschnittliche Vergütung für vollstationäre Dauer- und Kurzzeitpflege in Pflegeheimen in Sachsen am 15. Dezember nach Art der Vergütung und des Trägers

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Vergütung für vollstationäre Dauerpflege Vergütung für Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1 EUR pro Person und Tag 39,26 46,66
Pflegegrad 2 EUR pro Person und Tag 50,16 59,30
Pflegegrad 3 EUR​​​​​​​ pro Person und Tag 66,07 75,45
Pflegegrad 4 EUR​​​​​​​ pro Person und Tag 82,67 90,55
Pflegegrad 5 EUR​​​​​​​ pro Person und Tag 90,55 101,14
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung EUR​​​​​​​​​​​​​​ pro Person und Tag 20,20 20,46

       
Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik

Es gibt keinen vergleichbaren WHO-Indikator zu Pflegekosten. Der Indikator ist mit dem OECD-Indikator Expenditure on long-term nursing care vergleichbar. In der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 gab es keinen vergleichbaren Indikator.

Periodizität

Zweijährlich

Validität

Das Pflegeversicherungsgesetz ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.
Laut Pflegestatistik ist über die Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern ein Nachweis zu führen, der für Pflegesatzverhandlungen bereitzustellen ist. Auf dieser Grundlage ist von einer guten Datenqualität auszugehen.

Kommentar

Daten liegen beim Datenhalter auch für die kommunale Ebene vor.

Es handelt sich um einen Prozessindikator.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden im Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebe-dürftigkeit (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Ja-nuar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. 

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens, das Ärztinnen und Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (MDK) auf Antrag der pflegebedürftigen Person erstellen. 

Dabei werden anhand eines Punktesystems folgende sechs pflegefachlichen Bereiche (Module) begutachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt.

Anhand der erreichten Punktezahl wird der Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte),
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte),
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte),
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte),
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf Krankenpflege besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

Es werden folgende Arten von Trägern unterschieden:

  • Freigemeinnützige Träger sind Träger der kirchlichen oder freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereine.
  • Zu den öffentlichen Trägern gehören Gebietskörperschaften (Bund, Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde) oder Zusammenschlüsse solcher Körperschaften und Sozialversicherungsträger.
  • Private Träger sind Träger in rechtlich selbstständiger Form (z. B. als GmbH).


Bis 2016
Pflegebedürftigkeit ist nach drei Stufen gegliedert. Pflegestufe I beinhaltet erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegeaufwand mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen), Pflegestufe II: Schwerpfle-gebedürftigkeit (mindestens dreimal täglich ist Pflege erforderlich) und Pflegestufe III: Schwerstpflegebe-dürftigkeit (Pflege ist rund um die Uhr erforderlich).
Aufwendungen für stationäre und teilstationäre Pflege bestehen in Kosten für die Grundpflege, Behand-lungspflege und soziale Betreuung. Kosten für Grund- und Behandlungspflege sind nach Pflegestufen ge-staffelt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte selbst tragen.
Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Die Pflegesätze ermöglichen einem Pflegeheim bei wirtschaftli-cher Betriebsführung, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Differenzierung der Pflegesätze in ei-nem Pflegeheim nach Kostenträgern ist unzulässig.

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