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3.32 Angezeigte und anerkannte Berufskrankheiten in Sachsen und Deutschland

Eckdaten

2022

Merkmal Einheit Sachsen Deutschland
Angezeigte Berufskrankheiten Anzahl 10.729 201.819
Anerkannte Berufskrankheiten Anzahl 5.642 122.756

         
Datenquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland
Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigungsstatistik

Letzte Aktualisierung: 01.12.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

 

Datenquelle

Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland

Vergleichbarkeit

Es gibt keinen vergleichbaren WHO- oder OECD-Indikator. Für den EU-Indikatorensatz sind Indikatoren zu Occupational Diseases vorgesehen. Der Indikator ist mit dem Sachsen-Indikator 3.27 der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 voll vergleichbar.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Sowohl Unfallanzeigen als auch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit fließen in die statistischen Erhebungen der Berufsgenossenschaften ein. Bei der DGUV laufen die Statistiken der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Rahmen des Zentralen Informationssystems der gesetzlichen Unfallversicherung (ZIGUV) zusammen und werden dort ausgewertet (Quelle: DGUV).

Kommentar

In die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sind 68 Krankheiten aufgenommen (Stand 01.10.2002). Ausnahmsweise können in ganz besonderen Fällen auch dann Berufskrankheiten entschädigt werden, wenn sie noch nicht in der Liste aufgenommen sind, jedoch nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllen.

Der Indikator gehört zu den Ergebnisindikatoren

Bevölkerung

Berufskrankheiten weisen auf die Belastung der Gesundheit durch die Arbeitsumgebung und eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Lebensqualität hin. Sie sind gemäß § 9 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

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