3.59z Meldepflichtige Infektionskrankheiten nach der sächsischen Meldeverordnung zum Infektionsschutzgesetz in Sachsen nach Geschlecht
Eckdaten
Merkmal | Einheit | Akute infektiöse Darmkrankheiten | Borreliose | Geschlechtskrankheiten |
---|---|---|---|---|
Meldepflichtige Infektionskrankheiten insgesamt | Anzahl | 7.524 | 1.709 | 6.652 |
Meldepflichtige Infektionskrankheiten je 100.000 Einwohner/-innen | Anzahl | 185,11 | 42,05 | 163,66 |
Meldepflichtige Infektionskrankheiten männlich | Anzahl | 3.787 | 708 | 2.314 |
Meldepflichtige Infektionskrankheiten je 100.000 männlicher Einwohner | Anzahl | 189,2 | 35,37 | 115,60 |
Meldepflichtige Infektionskrankheiten weiblich | Anzahl | 3.708 | 1.001 | 4.338 |
Meldepflichtige Infektionskrankheiten je 100.000 weiblicher Einwohner | Anzahl | 179,8 | 48,52 | 210,29 |
Datenquelle: Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Letzte Aktualisierung: 27.05.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Meldepflichtige Infektionskrankheiten nach der sächsischen Meldeverordnung zum Infektionsschutzgesetz in Sachsen nach Geschlecht, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 0,30 MB) Letzte Aktualisierung: 21.05.2024
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen - Bevölkerungsstatistik
Datenquelle
Statistik der meldepflichtigen Krankheiten
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Vergleichbar mit WHO-Indikatoren 2010 040301 Tuberculosis incidence per 100 000, 2020 040310 Viral hepatitis incidence per 100 000, 2030 040311 Viral hepatitis A incidence per 100 000, 2040 040312 Viral hepatitis B incidence per 100 000, 2050 040321 Syphilis incidence per 100 000, 2080 050111 Measles incidence per 100 000. Nicht vergleichbar mit OECD-Indikatoren. Im bisherigen GMK-Indikatorensatz gab es keinen Indikator zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Falls ein Indikator zu Infektionskrankheiten geführt wurde, beruhte er auf der ICD-9. Die Vergleichbarkeit zur ICD-10 ist bis auf die Influenza (die jetzt in der Klasse X Krankheiten des Atmungssystems enthalten ist) gut.
Periodizität
Jährlich, 31.12
Validität
Die Vollständigkeit der Meldungen wird durch die Meldedisziplin der Ärztinnen und Ärzte sowie weiterer meldepflichtiger Einrichtungen beeinflusst. Einige Erkrankungen lassen sich aufgrund unvollständiger Meldungen Ländern nicht zuordnen. Deshalb kann die Summe der von den 16 Bundesländern gemeldeten Krankheiten von der Gesamtsumme der Erkrankungen der BRD abweichen. Die Summe der meldepflichtigen Infektionskrankheiten in den Ländern ist größer als die Summe der gemeldeten Erkrankungen nach Geschlecht, da für einige Meldungen die Angaben des Geschlechts fehlen.
ICD 10 ausgewählte Diagnosegruppen und Einzeldiagnosen
Die Zuordnung zur ICD-10 wurde für die im Indikator aufgeführten Krankheiten zusätzlich aufgenommen, um eine parallele Auswertung von ICD-10 kodierten Datenbeständen wie Todesursachenstatistik und Krankenhausdiagnosestatistik zu ermöglichen, obwohl eine eindeutige Zuordnung nicht immer unproblematisch ist. Die Virushepatitis (B15 - B19) wurde als Diagnosegruppe der ICD-10 zusätzlich in den Indikator aufgenommen. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise der Darstellung von Infektionskrankheiten in einigen Bundesländern. Die Tuberkulose (A15 - A19) wird mit allen Erkrankungsformen in diesem Indikator aufgeführt, da die beiden nachfolgenden Indikatoren zur Tuberkulose nur die offene Lungentuberkulose beinhalten. AIDS und HIV werden in speziellen nachfolgenden Indikatoren ausgewiesen und sind deshalb hier nicht aufgeführt.
Die Länder haben teilweise zusätzliche Meldepflichten, die hier nicht berücksichtigt sind.
ICD 10 ausgewählte Diagnosegruppen und Einzeldiagnosen
Infektionskrankheiten breiten sich schnell aus und können die Gesundheit von Menschen gefährden. Deshalb gibt es eine Meldepflicht für bestimmte Infektionserkrankungen und Erreger, basierend auf dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für bestimmte Krankheitsbilder sind Verdacht, Erkrankung oder Tod durch Ärzte zu melden. Für labordiagnostische Nachweise von Erregern sind die Laboratorien meldepflichtig.