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5.7 Belastung des Trinkwassers mit Blei, Kupfer und Trihalogenmethanen in Sachsen

Eckdaten

2021
Proben aus der zentralen Wasserversorgung belastet mit der Substanz … Einheit Versorgungsgebiete Analysen Grenzwertüberschreitungen bei Analysen
Blei (Grenzwert: 0,025 mg/l) Anzahl 251 367 1
Kupfer (Grenzwert: 0,025 mg/l) Anzahl 251 367 -
Trihalogenmethane (Grenzwert: 0,05 mg/l) Anzahl 249 365 1

          
Datenquelle: Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 19.04.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

Datenquelle

Trinkwasserdatenbank Sachsen, Berichtsdaten

Kein vergleichbarer Indikator im HFA-21-Indikatorensatz, jedoch vergleichbar mit dem Indikator Exceedance of WHO drinking water guidelines for chemical parameters der WHO. Es gibt keine vergleichbaren OECD-Indikatoren. Die EU führt Indikatoren zu Drinking water supply gemäß der EU-TWRL. Diese verwenden dieselben Grenzwerte wie die TrinkwV. Im bisherigen Sachsen-Indikatorensatz gab es keinen vergleichbaren Indikator.

Periodizität

Jährlich

Validität

Qualitätssicherungsverfahren werden angewendet. Daten, die von den Gesundheitsämtern nicht  für den Bericht nach 98/83/EG gemeldet werden können, sind nicht berücksichtigt.

Kommentar

Die Häufigkeit der Untersuchungen hängt von der in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassermenge ab

Begriff Trinkwasser

Gemäß Trinkwasserverordnung ist Trinkwasser alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder anderen häuslichen Zwecken sowie zur Nutzung in einem Lebensmittelbetrieb bestimmt ist. Es muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss genusstauglich und rein sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der Trinkwasserverordnung entspricht. Bewertungsmaßstab ist die Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001.

Zentrale Wasserversorgungsanlage

Zur zentralen Wasserversorgungsanlage gehören die Förderanlagen und die dazugehörigen Leitungsnetze bis zum Hausanschluss. Probeentnahmestellen befinden sich am Wasserwerk, im Netz oder am Zapfhahn. Die Berichterstattung erfolgt bezogen auf Versorgungsgebiete. Jede Probeentnahmestelle, ob Wasserwerk, Netz, oder Zapfhahn, ist einem Versorgungsgebiet zugeordnet. Die Größeneinteilung erfolgt über die Abgabemenge im Versorgungsgebiet. Es wird über die Versorgungsgebiete mit einer Abgabe größer 1000 m³/Tag berichtet, sowie gesondert über die größer 10 m³/Tag, aber kleiner 1000 m³/Tag.

Der Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser, das den Anforderungen der §§ 5 bis 7a oder zugelassenen Abweichungen gemäß §§ 9 und 10 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Er ist nach der Trinkwasserverordnung verpflichtet, Wasseruntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen und den Verbraucher über die Qualität des zur Verfügung gestellten Wassers zu informieren.

Die Gesundheitsämter überwachen die Wasserversorgungsanlagen und ordnen die notwendigen Maßnahmen an, wenn die Grenzwerte der untersuchten Stoffe überschritten werden. Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, jährlich die Daten zur Trinkwasserqualität aus den Wasserversorgungsgebieten, in die mehr als 10 m³/Tag abgegeben wird, der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Stelle zu melden. (In Sachsen ist die benannte Stelle für die Entgegennahme der Meldung und die Berichterstattung die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.)

Belastung des Trinkwassers

Die Exposition gegenüber Blei im Trinkwasser ist von gesundheitlicher Bedeutung, da es bei Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern zu unerwünschten Wirkungen in der Entwicklung des fetalen und kindlichen Nervensystems kommen kann. Bei Schwangeren kann ein in der Vergangenheit angelegtes Bleidepot mobilisiert werden und nachträglich die genannten Wirkungen verursachen.

Die Konzentrationen der chemischen Parameter Blei, Kupfer, Trihalogenmethan muss am Zapfhahn / Trinkwasserentnahmestelle des Verbrauchers gemessen werden, da sich die Konzentration dieser Parameter im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation nachteilig verändern kann. Die Untersuchung der im Netz veränderlichen Parameter werden bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Wasser bereitgestellt wird, im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt durchgeführt bzw. veranlasst.

Das Gesundheitsamt untersucht die im Netz veränderlichen Parameter bei Trinkwasserinstallationen (e-Anlagen), die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden. e-Anlagen, die gewerblich betrieben werden, können in die Überwachung einbezogen werden. (§§18, 20 TrinkwV). Wenn ein Bürger sein Trinkwasser untersuchen lassen will, muss er dies selbst veranlassen. Bei Auffälligkeiten bzgl. der Trinkwasserqualität kann sich der Bürger jedoch an das Gesundheitsamt wenden.

Der Blei-Grenzwert wurde  in den letzten Jahren stufenweise abgesenkt; seit dem 1. Dezember 2013 gilt für Blei der Grenzwert von 0,010 mg/l.

Bei pH-Werten kleiner 7,8 können Leitungsmaterialien Kupfer an das Trinkwasser abgeben. Dieser Effekt wird stärker, je saurer (korrosiver) das Wasser ist. Bei Neuinstallationen ist ebenfalls eine verstärkte Abgabe von Kupfer möglich, da sich hier noch keine schützende Deckschicht ausgebildet hat.

Bei Trihalogenmethanen handelt es sich um Nebenprodukte der Trinkwasserdesinfektion. Der Grenzwert für Trihalogenmethane beträgt an der Entnahmestelle 0,050 mg/l und gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerkes der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird (eine Untersuchung ist dann nicht erforderlich).

Für den vorliegenden Indikator gelten folgende Grenzwerte:

  • Blei: 0,010 mg/l
  • Kupfer: 2,0 mg/l
  • Trihalogenmethane 0,050 mg/l

Im vorliegenden Indikator sind Werte aus Anlagen mit weniger als 10 m3/Tag  und Eigenwasserversorgungsanlagen (private Brunnen) nicht enthalten.

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