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6.1 Ärztlich geleitete ambulante Gesundheitseinrichtungen

Eckdaten

2022
Merkmal Anzahl
Hausarztpraxen 2.116
Facharztpraxen 1.876
Versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen 14
Psychologisch psychotherapeutische Praxen 1.155
Medizinische Versorgungszentren

          
Datenquelle: Bundesarztregister, Kassenärztliche Bundesvereinigung, GBE Bund
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 25.09.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Bundesarztregister, Kassenärztliche Bundesvereinigung

Datenquelle

Planungsdaten für die ärztliche Versorgung

Der vorliegende Indikator ist nicht vergleichbar mit dem WHO-Indikator 5030 270206 Number of primary health care units/100,000. Dieser schließt nur ambulante Einrichtungen von Hausärzten (General practitioner) ein, dem Indikator gehören auch Einrichtungen an, die durch qualifizierte Schwestern geleitet werden. Es gibt keine vergleichbaren OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz gab es keinen vergleichbaren Indikator.

Periodizität

Jährlich, 31.12

Validität

Durch vertragliche Bindungen zwischen den Einrichtungen und den KVen auf der Grundlage des SGB V sind die Daten zu den Niederlassungen als valide anzusehen. Die Angaben zu Schwerpunktpraxen, Arztnetzen und Notfallpraxen sind im Indikator nur nachrichtlich enthalten, da die Übersicht evtl. unvollständig ist.

Kommentar

Die verwendeten Daten sind Stichtagszahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum 31.12. jeden Jahres. Im Zuge der Wiedervereinigung erhielten Polikliniken an Krankenhäusern und selbstständige Polikliniken sowie Fachambulanzen Bestandsschutz (§ 311 SGB V). Polikliniken und Ambulatorien an Krankenhäusern in den neuen Bundesländern werden im Indikator 6.3 aufgeführt, wenn sie die Voraussetzungen von § 117 SGB V erfüllen.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Die ambulante Versorgung bildet zusammen mit der stationären die Basis der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Die erste professionelle ärztliche Versorgung findet zumeist in den ärztlichen Praxen statt. Die fachliche und regionale Verteilung der ärztlich geleiteten ambulanten Gesundheitseinrichtungen ist ein wichtiger Indikator der Gesundheitsversorgung.

Die ambulanten Gesundheitseinrichtungen werden differenziert nach Niederlassungen, medizinischen Versorgungszentren, Schwerpunktpraxen, Arztnetzen und Notfallpraxen.

Niederlassungen werden unterschieden nach Hausärztinnen/Hausärzten und Fachärztinnen/Fachärzten in Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen.

Medizinische Versorgungszentren

Infolge des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 können ab dem 1. Januar 2004 Medizinische Versogungszentren (MVZ) als fachübergreifende Einrichtungen unter ärztlicher Leitung gleich einer/einem einzelnen Ärztin/Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Die Zulassung setzt neben der Eintragung aller dort angestellten Ärztinnen und Ärzte in das Arztregister auch einen Bedarf für weitere Teilnehmerinnen und -nehmer an der vertragsärztlichen Versorgung voraus (§ 95 Abs. 1 SGB V).

Gemeinschaftspraxen

Unter Gemeinschaftspraxen wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärztinnen/Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung in gemeinsamen Praxisräumen verstanden. Sie werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Schwerpunktpraxen versorgen Patientengruppen mit bestimmten Krankheitsbildern (z. B. diabetologische und onkologische Schwerpunktpraxen). Im Rahmen von integrierten Versorgungsformen können Schwerpunktpraxen Versorgung auf einer hohen ambulanten Versorgungsstufe bieten.

Arztnetz

Bei einem Arztnetz handelt es sich um einen Zusammenschluss einzelner Arztpraxen unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit und zu einem bestimmten Zweck, wie z. B. der Reduktion veranlasster Leistungen (Arzneimittel, Krankenhauseinweisungen), der Realisierung gemeinsamer Qualitätsstandards sowie einer erhöhten Praxiseffizienz durch die gemeinsame Nutzung medizinischer Geräte. Es gibt Praxisnetze, an denen lediglich Hausärztinnen/Hausärzte oder Fachärztinnen/Fachärzte einer Facharztgruppe beteiligt sind (z. B. Vereinbarung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der hausärztlichen Versorgung), verbreiteter sind Modelle unter Beteiligung unterschiedlicher Facharztgruppen, die die fachübergreifende Kooperation fördern. In der Regel wird ein Strukturvertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen (§ 73 a SGB V).

Notfallpraxen

Notfallpraxen gewährleisten eine ambulante Behandlung auch außerhalb der üblichen Sprechstunden.

In den neuen Bundesländern gibt es darüber hinaus Polikliniken, Ambulatorien und Arztpraxen sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag, die gemäß § 311 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, soweit sie am 1. Oktober 1992 noch bestanden. Diese Einrichtungen sollten in den neuen Bundesländern zusätzlich in den Indikator aufgenommen werden.

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