6.12 Krankenhäuser nach Größenklassen
Eckdaten
Merkmal | Einheit | Krankenhäuser | Aufgestellte Betten |
---|---|---|---|
Krankenhäuser insgesamt | Anzahl | 76 | 24.718 |
Krankenhäuser unter 50 Betten | Anzahl | 4 | 123 |
Krankenhäuser von 50 bis unter 150 Betten | Anzahl | 15 | 1.556 |
Krankenhäuser von 150 bis unter 300 Betten | Anzahl | 28 | 6.007 |
Krankenhäuser von 300 bis unter 500 Betten | Anzahl | 18 | 6.537 |
Krankenhäuser von 500 bis unter 800 Betten | Anzahl | 6 | 3.703 |
Krankenhäuser von 800 und mehr Betten | Anzahl | 5 | 6.792 |
Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen:Krankenhausstatistik, Teil I - Grunddaten
Letzte Aktualisierung: 12.12.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Statistisches Landesamt
Datenquelle
Krankenhausstatistik, Teil I - Grunddaten
Es gibt keine WHO-, OECD- und EU-Indikatoren zu Größenklassen von Krankenhäusern.
Der Indikator ist vergleichbar mit dem bisherigem Indikator 6.11.
Periodizität
Jährlich, 31.12
Validität
Kommen alle Einrichtungen ihrer Meldepflicht nach, kann von einer hohen Datenqualität für die Krankenhäuser des Geltungsbereiches der Krankenhausstatistik-Verordnung (d. h. mit Ausnahme der Krankenhäuser der Bundeswehr, Polizei und des Maßregelvollzugs) ausgegangen werden.
Kommentar
Ärztinnen/Ärzte im Praktikum (AiP) gibt es ab dem Jahr 2004 (Wegfall der Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ zum 01.10.2004 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze) nicht mehr. Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Statistischen Landesämter zum 31.12. jeden Jahres.
Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.
Im Indikator 6.12 wird die Krankenhausversorgung in einer Übersicht über Größenklassen, Bettenanzahl und Personalausstattung dargestellt.
Krankenhäuser sind Einrichtungen, die - gemäß § 107 (1) SGB V - der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Erfasst werden die allgemeinen und sonstigen Krankenhäuser (Erläuterungen hierzu sind Indikator 6.11 zu entnehmen).
Die Bundeswehr- und Polizeikrankenhäuser und die Krankenhäuser des Maßregelvollzugs sind nicht enthalten.
Aufgestellte Betten in Krankenhäuser
Als aufgestellte Betten im Krankenhaus gelten alle betriebsbereit aufgestellten Betten im Jahresdurchschnitt, unabhängig von der Förderung. Es werden nur Betten zur vollstationären Behandlung gezählt. Unberücksichtigt bleiben Betten zur teilstationären Unterbringung von Patienten, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene.
Vollkräfte in Krankenhäuser
Das Personal der Krankenhäuser umfasst ärztliches und nichtärztliches Personal und wird in Vollkräften im Jahresdurchschnitt ausgewiesen.
Vollkräfte heißt die Zahl der auf die volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Beschäftigten während des Berichtszeitraumes. Die Umrechnung bezieht sich auf Teilzeitbeschäftigte und auf Mitarbeiter, die nicht im gesamten Zeitraum tätig waren. Auch kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte sind in Vollkräfte umzurechnen. Die Gesamtzahl der Vollkräfte ergibt sich aus der Summe der umgerechneten Teilzeitkräfte, der umgerechneten kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmer und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren.
Der Begriff Vollkräfte entspricht dem in der Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamtes verwendeten Begriff der Vollzeitäquivalente (vergl. Indikator 8.3).
Ärztliche Personal
Für das ärztliche Personal umfasst die Umrechnung das hauptamtliche ärztliche Personal (d.h. in der Einrichtung festangestellte Ärzte wie Leitende Ärzte, Fachärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Assistenzärzte mit und ohne abgeschlossener Weiterbildung und seit 1995 auch die Ärzte im Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im ärztlichen Dienst angerechnet sind) ohne Zahnärzte.
Nichtärztliches Personal
Nichtärztliches Personal wird in seiner Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend durch die Gliederung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) definiert. Zum nichtärztlichen Personal zählen Angehörige des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, des Funktionsdienstes, klinisches Hauspersonal, Personal des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes, des Technischen Dienstes, des Verwaltungsdienstes, der Sonderdienste und sonstiges nichtärztliches Personal. Für die Ermittlung der Zahl der Vollkräfte beim nichtärztlichen Personal sind die Krankenpflegeschüler und Kinderkrankenpflegeschüler im Verhältnis 7:1 und die Schüler in der Krankenpflegehilfe im Verhältnis 6:1 zu berücksichtigen.