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6.4 Zahnärztlich geleitete ambulante Gesundheitseinrichtungen

Eckdaten

2022
Merkmal Anzahl
Praxen Vertragszahnärzte 2.372
Praxen Kieferorthopäden 128
Gemeinschaftspraxen 259
Ambulanzen/Hochschulambulanzen 2

          
Datenquelle: Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen

Letzte Aktualisierung: 25.09.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen

Datenquelle

Planungsdaten für die zahnärztliche Versorgung

Es gibt keine vergleichbaren Angaben in den WHO-, OECD- und EU-Indikatorensätzen zu zahnärztlich geleiteten ambulanten Einrichtungen.

Im bisherigen Indikatorensatz gab es keinen Indikator zu zahnärztlich geleiteten Einrichtungen.

Periodizität

Jährlich, 31.12

Validität

Durch vertragliche Bindungen zwischen den Einrichtungen und den KVen auf der Grundlage des SGB V sind die Daten zu den Niederlassungen als valide anzusehen. Die Angaben zu Schwerpunktpraxen, Arztnetzen und Notfallpraxen sind im Indikator nur nachrichtlich enthalten, da die Übersicht evtl. unvollständig ist.

Kommentar

Die verwendeten Daten sind Stichtagszahlen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum 31.12. jeden Jahres.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Die zahnärztliche Versorgung findet in zahnärztlichen Praxen statt. Die fachliche und regionale Verteilung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte und der von ihnen geleiteten Einrichtungen ist ein wichtiger Indikator der Gesundheitsversorgung.

Die zahnärztlich geleiteten ambulanten Gesundheitseinrichtungen werden differenziert nach Zahnärztinnen/Zahnärzten und Kieferorthopädinnen/Kieferorthopäden in Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren, Praxisgemeinschaften, Notfallpraxen und Ambulanzen/Hochschulambulanzen.

Medizinische Versorgungszentren

Infolge des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 können ab dem 1. Januar 2004 neben Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzten und ermächtigten Zahnärztinnen/Zahnärzten auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen. Mit Inkraftreten des Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) Anfang August 2015 hat sich für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren eine erhebliche Veränderung ergeben. Bis zum August 2015 hat § 95 Abs. 1 SGB V MVZs definiert als „fachübergreifende Einrichtungen unter (zahn-)ärztlicher Leitung, in der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte, die in das Arzt- oder Zahnarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertrags(zahn-)ärztinnen/Vertrags(zahn-)ärzte tätig sind." Mit der Neufassung ab August 2015 ist der Begriff "fachübergreifend" gestrichen worden, so dass jetzt auch arztgruppengleiche MVZ, mithin auch rein zahnmedizinische Zentren, erlaubt sind.

Gemeinschaftspraxen

Unter Gemeinschaftspraxen wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Zahnärztinnen/Zahnärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Versorgung in gemeinsamen Praxisräumen verstanden. Sie werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) als eine wirtschaftliche Einheit behandelt.

Praxisgemeinschaften

Praxisgemeinschaften sind Kooperationsformen von Zahnärztinnen/Zahnärzten zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen zum Zweck der Kostensenkung. Mitglieder einer Praxisgemeinschaft führen ihre Praxis selbstständig und rechnen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auch eigenständig ab (§ 95 SGB V).

Notfallpraxen

Notfallpraxen gewährleisten eine ambulante zahnärztliche Behandlung auch außerhalb der üblichen Sprechstunden.

Zu Ambulanzen/Hochschulambulanzen/Polikliniken vgl. Indikator 6.3. Die in zahnärztlich geleiteten Einrichtungen tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind in den Indikatoren 8.8 und 8.11 aufgeführt.

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