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7.32 Personaleinsatz in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Eckdaten

2022
Merkmal Einheit Wert
Ärztliches Personal Vollkräfte  Anzahl 542,3
Ärztliches Personal je 100 Pflegetage Anzahl 0,02
 Personal im Pflegedienst Vollkräfte  Anzahl 1.579,4
 Personal im Pflegedienst je 100 Pflegetage Anzahl 0,07

       

Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Krankenhausstatistik: Teil I - Grunddaten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen 

Letzte Aktualisierung: 01.12.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Krankenhausstatistik Teil I – Grunddaten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Nicht vergleichbar mit WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz gab es keinen vergleichbaren Indikator.

Periodizität

Jährlich, 31. Dezember

Validität

Bei der Krankenhausstatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht, die auch die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen betrifft. Es ist daher von einer nahezu Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Daten auszugehen.

Die Umrechnung des eingesetzten Personals in Vollkräfte könnte zu Verzerrungen bei den Angaben zum Personal führen.

Kommentar

Neben dem ärztlichen Dienst und dem Pflegedienst gibt es den Verwaltungsdienst, den medizinisch-technischen Dienst, den Funktionsdienst, den Wirtschafts- oder Versorgungsdienst sowie den technischen Dienst und die Verwaltung, die im vorliegenden Indikator nicht berücksichtigt sind.

Bei dem Indikator handelt es sich um einen Prozessindikator.

Die Angaben zum beschäftigten Personal erfolgen in Vollkräften, um auch Teilzeitbeschäftigte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im gesamten Zeitraum tätig waren und kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte einzubeziehen. Dafür erfolgt eine Umrechnung auf die entsprechende Zahl von Beschäftigten mit voller tariflicher Arbeitszeit. Der Begriff Vollkräfte entspricht dem in der Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamt verwendeten Begriff Vollzeitäquivalent (vergleiche Indikator 8.3). Angaben zum Personaleinsatz in Personen sind im Indikator 8.23 enthalten.

Ab dem Berichtsjahr 2009 wird bei den nachgewiesenen Vollkräften unterschieden zwischen solchen mit einem direkten Beschäftigungsverhältnis und solchen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung. Das Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis wird im Indikator nicht berücksichtigt.

Die Angaben zum Personaleinsatz je 100 Pflegetage zeigen, wie viele Vollkräfte durchschnittlich 100 vollstationäre Patienten betreuen. Diese Kennziffer ist Ausdruck der Belastung des ärztlichen Personals und des Personals im Pflegedienst. Die Personalbelastungszahl bezieht sich nur auf das vollstationäre Leistungsgeschehen. Ambulante und teilstationäre Leistungen fließen nicht in diese Maßzahl ein.

Die Personalbelastungszahl bezogen auf belegte Betten, die bis zum Jahr 2008 angab, wie viele vollstationäre Betten (= Pflegetage) eine Vollkraft im Berichtsjahr durchschnittlich zu betreuen hatte, weist ab dem Jahr 2009 aus, wie viele belegte Betten eine Vollkraft durchschnittlich pro Arbeitstag zu versorgen hat. Berechnung: (Pflegetage x 24[h]) dividiert durch (Vollkräfte x 220 [Arbeitstage im Jahr] x 8[h]). Die neue Berechnungsmethode auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit berücksichtigt, dass eine Vollkraft an durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Jahr 8 Stunden täglich zur Verfügung steht, ein belegtes Bett aber 24 Stunden pro Tag Betreuung erfordert.

Die Personalbelastungszahl bezogen auf die Fallzahl gibt an, wie viele vollstationäre Fälle eine Vollkraft im Berichtsjahr durchschnittlich zu betreuen hatte. Berechnung: Fallzahl dividiert durch Vollkräfte im Jahresdurchschnitt.

Die Zahl der Pflegetage entspricht der Summe der an den einzelnen Tagen des Berichtsjahres um 24.00 Uhr vollstationär untergebrachten Patienten.

Die Krankenhausstatistikverordnung vom 10. April 1990 in Verbindung mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, bildet die Rechtsgrundlage für die amtlichen Statistiken über Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die Änderungen der KHStatV durch die Verordnung vom 13. August 2001 sind, soweit sie die Grund- und Kostendaten betreffen, am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

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