Hauptinhalt

7.7 Karies-Prophylaxe bei Kindern: Gebisszustand der Kinder bei Erstuntersuchungen

Eckdaten

Schuljahr 2022/2023
Merkmal Einheit Wert
Anteil Vorschulkinder, Gebisszustand naturgesund % 78,4 
Anteil Vorschulkinder, Gebisszustand behandlungsbedürftig % 16,2 
Anteil Vorschulkinder, Gebisszustand saniert % 5,4 
Anteil Schüler/-innen allgemeinbildender Schulen (Klassenstufe 1 bis 6), Gebisszustand naturgesund % 54,0 
Anteil Schüler/-innen allgemeinbildender Schulen (Klassenstufe 1 bis 6), Gebisszustand behandlungsbedürftig % 23,9 
Anteil Schüler/-innen allgemeinbildender Schulen (Klassenstufe 1 bis 6), Gebisszustand saniert % 22,1 

       
Vorschulkinder: Altersgruppe 3 bis 6 Jahre. 
Datenquelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Untersuchungen zur Zahngesundheit

Letzte Aktualisierung: 18.01.2024

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS)

Datenquelle

Zahnmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß § 7 SächsKitaG und § 26a SchulG.

Periodizität

Jährlich

Validität

Die Validität des Indikators ist abhängig von der Anzahl der durch die Untersuchungen erreichten Kinder sowie von der Einhaltung der Erfassungskriterien durch die untersuchenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die Erfassung erfolgt auf Grundlage des »Leitfadens für die standardisierte Befunderhebung und Dokumentation durch die zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter im Öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Sachsen« Stand Juni 2019.

Kommentar

Der Indikator informiert über den Anteil von Vorschul- und Schulkindern mit naturgesundem, saniertem bzw. behandlungsbedürftigem Gebiss. Er gibt damit Auskunft über die Erfolge der Kariesprophylaxe, den Behandlungsbedarf bzw. das Ausmaß der Sanierung. Die Bewertung kann auch in Bezug auf das Ziel 8.5 »Mindestens 80 Prozent der Kinder der Altersgruppe 6 Jahre sollten kariesfrei sein« des WHO-Programms Gesundheit 21 erfolgen.

Es handelt sich um einen Prozessindikator.

Unter dem Begriff Kariesprophylaxe werden Maßnahmen zur Verhinderung von Zahnerkrankungen (Karies) zusammengefasst. Sie werden unterschieden in Gruppenprophylaxe und Individualprophylaxe. Gesetzliche Grundlage sind für die Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, für die Individualprophylaxe § 22 SGB V.

Gemäß § 21 SGB V haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten zur Durchführung zu beteiligen. Die Maßnahmen werden vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen durchgeführt und sollen sich insbesondere auf Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken.

Zur Gruppenprophylaxe tritt nach § 22 SGB V die Individualprophylaxe:

Indikator 7.7 beschreibt den Gebisszustand der Vorschulkinder im Alter von drei bis sechs Jahren sowie der Schulkinder der Klassen 1 bis 6 zusammengefasst nach den Kategorien naturgesund, behandlungsbedürftig und saniert.

In Sachsen führen die Jugendzahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter jährlich zahnmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in den Kitas und Schulen bis zur Klassenstufe 7 durch.

zurück zum Seitenanfang