8.24 Personal in Pflegeeinrichtungen in Sachsen am 15. Dezember nach Geschlecht
Eckdaten
Merkmal | Einheit | Männlich | Weiblich |
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Personal in Pflegeeinrichtungen insgesamt | Anzahl | 13.447 | 62.687 |
Davon ambulant tätig | Anzahl | 4.395 | 25.417 |
Davon stationär/teilstationär tätig | Anzahl | 9.052 | 37.270 |
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Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik
Letzte Aktualisierung: 25.03.2025
Ausführliche Datentabelle zum Download
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Datenquelle
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und vorgesehenen EU-Indikatoren.
Erstmalig mit den Daten der neuen Pflegestatistik für das Berichtsjahr 1999 erstellt.
Periodizität
Zweijährlich, 15.12; erstmalig 1999
Validität
Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Zur Qualitätssicherung werden vom Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Eingangskontrollen der Statistikbelege auf Vollständigkeit vorgenommen. Eine hohe Datenqualität ist nur schwer zu erreichen, da es sich um eine Datenerhebung bei einer Vielzahl von Auskunftspflichtigen handelt, die sich durch das Ausscheiden oder durch das Gründen neuer Pflegeeinrichtungen ständig verändert.
Kommentar
Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Pflegeeinrichtungen nach SGB XI zum 15.12. des Berichtsjahres.
Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.
Auf der Basis zuverlässiger Daten über die personelle Ausstattung in den Pflegeeinrichtungen sollen Entwicklungstendenzen im Bereich der pflegerischen Versorgung unter Berücksichtigung bedarfsorientierter pflegerischer Angebote und Nachfragen rechtzeitig erkannt werden. Die Daten des Indikators 8.24 sind Ansatz für Planungsentscheidungen und ggf. für Anpassungen im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).
Erfasst wird das Personal aller ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben oder mit denen ein Versorgungsvertrag - aufgrund der Bestandsschutzregelungen des § 73 SGB XI - als abgeschlossen gilt.
Pflegeeinrichtungen im Sinne der Pflegestatistik-Verordnung aufgrund des § 109 SGB V (PflegeStatV) sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, die Pflegebedürftige in ihren Wohnungen pflegen und hauswirtschaftlich versorgen) sowie teilstationäre (Tages- und Nachtpflege) und vollstationäre (Dauer- und Kurzzeitpflege) Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, in denen Pflegebedürftige ganz- bzw. halbtags gepflegt werden).
Zum Personal in Pflegeeinrichtungen gehören alle aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in einem Pflegeheim bzw. bei einem Pflegedienst beschäftigten Personen, die dort teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen. Falls eine Person in mehreren selbstständig wirtschaftenden Einheiten, z. B. in einem Pflegeheim nach SGB XI und in der Krankenpflege nach SGB V tätig ist, dann wird diese Person nur entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang der stationären Pflegeeinrichtung zugeordnet.