9.3 Erteilte Approbationen in Sachsen nach Geschlecht
Eckdaten
Erteilte Approbationen an ... | Insgesamt | Männlich | Weiblich |
---|---|---|---|
Ärztinnen/ Ärzte | 775 | 290 | 485 |
Zahnärztinnen/ Zahnärzte | 99 | 35 | 64 |
Apothekerinnen/ Apotheker | 55 | 12 | 43 |
Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten | 122 | 15 | 107 |
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/ -psychotheratpeuten | 40 | 5 | 35 |
Datenquelle: Landesdirektion Sachsen sowie Landesprüfungsamt
Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
Ausführliche Datentabelle zum Download
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Landesdirektion Sachsen sowie Landesprüfungsamt
Datenquelle
Statistik über Approbationen und Berufserlaubnisse
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren.
Der Indikator 9.3 ist vergleichbar mit dem Indikator 9.3 der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996. Hinzugekommen ist der durch Verkündung des Psychotherapeutengesetzes neu geschaffene Heilberuf der Psychologischen Psychotherapeutin bzw. des Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichentherapeutin bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Der Indikator 9.4 wurde neu in den Indikatorensatz aufgenommen.
Periodizität
Jährlich, 31.12.
Validität
Da die Approbationen und Berufserlaubnisse von den Landesgesundheitsbehörden erteilt werden, ist von der Vollständigkeit der Daten auszugehen. Die Datenqualität hängt von der Sorgfalt der Zusammenstellung in den Gesundheitsbehörden ab und kann von Land zu Land variieren.
Kommentar
Die verwendeten Zahlen sind Zusammenstellungen der Landesgesundheitsbehörden über die im Laufe eines Jahres erteilten Genehmigungen.
Die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz geregelt. Nach erfolgreich abgeschlossenem Staatsexamen wird die staatliche Genehmigung zur Ausübung des Berufes der Psychologischen Psychotherapeutin bzw. des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.
Die Ausbildungsphase Ärztin/Arzt im Praktikum wurde nach einer entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte zum Stichtag 1. Oktober 2004 abgeschafft. Die AiP-Phase muss nach diesem Stichtag nicht mehr abgeleistet werden. Ab dem 01.10.2004 haben Studentinnen und Studenten, die den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, Anspruch auf Approbation, sofern die übrigen formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es handelt sich um einen Prozessindikator.
Die Indikatoren geben Auskunft über die Zahl der im Laufe eines Jahres erteilten staatlichen Genehmigungen (in Form von Approbationen (9.3) oder zeitlich begrenzten Berufserlaubnisse (9.4)) zur Ausübung eines akademischen Heilberufes sowie über deren zeitliche Entwicklung.
Die Approbation ist die Genehmigung zur Berufsausübung, die entsprechend den Approbationsordnungen an Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten erteilt wird. Die Zahl der erteilten Approbationen entspricht der Zahl der in einem Kalenderjahr die Berufsausbildung abschließenden Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Psychologischen Psychotherapeutin-nen/-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten. Hinzu kommen ausländische Ärztinnen und Ärzte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss, die in Deutschland gem. § 3 Bundesärzteordnung die Appprobation als Ärztin bzw. Arzt erhalten haben.
Die Zahl der erteilten Approbationen ist nicht identisch mit der Zahl der in einem Berichtsjahr ihre Berufstätigkeit erstmals aufnehmenden Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Psychologischen Psychotherapeutinnen/-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten, da die Approbation kein Anstellungsverhältnis beinhaltet.
Wer die o.a. Berufe in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend ausüben will, bedarf auch hierfür einer staatlichen Genehmigung. Diese wird in Form einer Berufserlaubnis befristet und in der Regel auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt erteilt. Sie berechtigt in der Regel zur nicht selbstständigen und nicht leitenden Ausübung des jeweiligen Berufes unter der Aufsicht einer oder eines approbierten Berufsangehörigen.
Eine Berufserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die jeweils erforderliche fachliche Befähigung in Form einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sie oder er die deutsche bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates hat oder in ihrer oder seiner Person ein sogenannten Privilegierungsgrund vorliegt.