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3.31 Arbeits- und Wegeunfälle in Sachsen und Deutschland

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Sachsen Deutschland
Meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle Anzahl 52.611 1.038.648
Tödliche  Arbeits- und Wegeunfälle Anzahl 35 862

         
Datenquelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Statistik der Arbeits- und Wegeunfälle

Letzte Aktualisierung: 24.04.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallverhütungsbericht Arbeit
Arbeitskreis »Erwerbstätigenrechnung der Länder«

Der Indikator ist vergleichbar mit den WHO-Indikatoren 4060 110502 Persons injured, work related accidents/100 000 und 4070 110503 Deaths due to work-related accidents/100 000. Wegeunfälle sind nicht enthalten. Vergleichbar mit OECD-und EU-Indikator Accidents related to work per 100 000 employed, including fatal accidents. Dieser Indikator ist neu im Indikatorensatz.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Die Daten entstammen einer 10-prozentigen Hochrechnung der Unfallanzeigestatistik. Geschlechtsspezifische Angaben liegen im Rahmen der 10-prozentigen Hochrechnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor und können von den Ländern als zusätzlicher Indikator geführt werden. Die tödlichen Unfälle als ein Teilbereich der meldepflichtigen Unfälle sind in der Statistik der Arbeits- und Wegeunfälle als Vollerhebung (= 100 Prozent) enthalten. Die Statistik gilt als vollständig und zuverlässig.

Kommentar

In die Gesamtzahlen des Arbeitsunfallgeschehens gehen Angaben von drei Gruppen der Unfallversicherungsträger ein: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. 
Bei den VZÄ handelt es sich um »Erwerbstätige in Vollzeitbeschäftigten-Einheiten«, bei denen die verschiedenen Erwerbstätigengruppen und jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse nach dem Maß ihrer Beteiligung am Erwerbsprozess gewichtet sind. Dabei erhalten Vollzeit-Beschäftigte das Norm-Gewicht 1,0 und zwar unabhängig von tariflich unterschiedlich festgelegten Arbeitszeiten der Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. abweichenden tatsächlichen Wochenarbeitszeiten von Selbstständigen. Das bedeutet, dass die Stundenzahl eines Vollzeitarbeitsplatzes je Wirtschaftsbereich bzw. je Bundesland variieren kann. Ein Grund hierfür liegt zum Beispiel in branchen-  und gebietsspezifischen Tarifverträgen. So erhalten z. B. Halbtags-Beschäftigte das Gewicht 0,5. Den marginal Beschäftigten werden noch geringere Gewichte wie z. B. 0,3 zugeordnet. Diese Gewichte – sogenannte Arbeitszeitfaktoren – unterscheiden sich nach Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen sowie nach West-/Ost-Großraumregionen und Jahren.

Der Indikator gehört zu den Ergebnisindikatoren.

Arbeits- und Wegeunfälle

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften - insbesondere das Arbeitsschutzgesetz - verpflichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Betrieb mit Produktionsabläufen so zu organisieren, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dieser Indikator zeigt die Quantität und den Schweregrad von Arbeits- und Wegeunfällen und über die Darstellung von Zeitreihen die Effektivität oder Notwendigkeit präventiver Maßnahmen. 

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter bei der Ausübung ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, z. B. auch im Straßenverkehr, erleidet.

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, den eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter auf dem Weg zwischen Wohnung und dem Ort seiner beruflichen Tätigkeit erleidet (Quelle: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften).

Meldepflichtig sind alle Arbeits- und Wegeunfälle, die zu einer mehr als drei Tage andauernden, durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Meldepflichtig sind auch die tödlichen Unfälle. Die Aufnahme und Meldung der meldepflichtigen Unfälle erfolgt über die Unfallanzeige des Unternehmens (siehe SGB VII § 193 Absatz 1). Ergänzend wird ggf. der Bericht der/des zugelassenen behandelnden Durchgangsärztin/-arztes (sog. D-Bericht) herangezogen. 
 

Vollzeitäquivalente

Nach Definition des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) entsprechen die Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Erwerbstätigkeit der Zahl der auf Normalarbeitszeit umgerechneten Beschäftigungsverhältnisse. Diese Umrechnung erfolgt auf Basis der normalerweise im Durchschnitt geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit je Vollzeitarbeitsplatz im jeweiligen Wirtschaftszweig und der jeweiligen Stellung im Beruf. Bei der Ermittlung der VZÄ werden die in Nebenbeschäftigung geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.

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