7.4 Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme
Eckdaten
Merkmal | Einheit | Wert |
---|---|---|
Schwangere insgesamt | Anzahl | 32.593 |
Darunter Schwangere mit Mutterpass | Anzahl | 32.486 |
Datenquelle: Sächsische Landesärztekammer: Sächsische Perinatalerhebung
Letzte Aktualisierung: 19.08.2022
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen in Sachsen nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 16,83 KB) Letzte Aktualisierung: 21.12.2021
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Sächsische Landesärztekammer
Datenquelle
Sächsische Perinatalerhebung
Es gibt keine vergleichbaren Indikatoren im WHO- und OECD-Indikatorensatz. Für den EU-Indikatorensatz sind Indikatoren zu Prenatal screening coverage vorgesehen.
Der Indikator 7.4 entspricht dem Indikator 4.2 der früheren Fassungen des GMK-Indikatorensatzes und ist mit diesem vergleichbar.
Periodizität
Jährlich, Summenbildung über ein Kalenderjahr
Validität
Die Daten werden klinikbezogen erhoben und liegen nur für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Perinatalerhebung vor. Dabei werden auch Geburten erfasst, bei denen die Mutter ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsgebiet der Perinatalerhebung hat.
Kommentar
Der Indikator zur Inanspruchnahme der Schwangerenvorsorgeuntersuchungen gibt Auskunft über gesundheitsrelevante Verhaltensweisen. Er reflektiert ebenfalls die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsversorgung.
Es handelt sich um einen Prozessindikator.
Die Untersuchungen der Schwangerenvorsorge haben als primärpräventive Maßnahme das Ziel, das Auftreten von Krankheiten, Störungen und Belastungen bei Mutter und Kind schon vor ihrer Entstehung zu verhindern. Daher sind wesentliche Aufgaben der Mutterschaftsvorsorge die Erkennung von Risiken für Mutter und Kind, die Erkennung von behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Föten bereits im Mutterleib und die Vermeidung einer Frühgeburt.
Der Anspruch der Schwangeren auf diese Vorsorgeuntersuchungen, die ärztliche Betreuung und die Hebammenhilfe während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den §§ 195 - 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) und im Mutterschutzgesetz festgelegt.
Die Inhalte dieser Betreuung werden durch die Muttterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) bestimmt. Im Sommer 2012 hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine Reform der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft verabschiedet. Die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt sind, wurden von der RVO in das SGB V überführt.
Bei einer komplikationslosen Schwangerschaft werden zehn Vorsorgeuntersuchungen empfohlen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche beginnen sollten. Die Inanspruchnahme und Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen werden im Mutterpass dokumentiert und im Rahmen der Perinatalerhebung erfasst.
Die Perinatalerhebung ist ein Instrument der Qualitätssicherung in der Geburtshilfe. Die Teilnahme an der Perinatalerhebung ist seit 1989 gesetzlich verankert (§ 137 SGB V).
Der Indikator 7.4 gibt Auskunft über den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme von Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen. Er bezieht sich auf die Anzahl der entbundenen Frauen. Die Bewertung erfolgt über den Vergleich mit den Empfehlungen zur Schwangerenvorsorge.