10.20 Entwicklung der Beitragssätze in der Sozialversicherung in den neuen Bundesländern
Eckdaten
Merkmal | % |
---|---|
Krankenversicherung | 14,60 |
Rentenversicherung Arbeiter/Angestellte | 18,60 |
Rentenversicherung Knappschaft | 24,70 |
Pflegeversicherung | 3,05 |
Arbeitslosenversicherung | 2,40 |
Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit; Deutsche Rentenversicherung Bund: Daten zur gesetzlichen Sozialversicherung
Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Entwicklung der Beitragssätze in der Sozialversicherung in den neuen Bundesländern, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 18,11 KB) Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Statistisches Bundesamt
Datenquelle
Bundesarbeitsblatt (Arbeits- und Sozialstatistik)
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen GMK-Indikator 10.10 wurde die Beitragsentwicklung ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung bearbeitet, die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV war im Indikator 10.14 enthalten.
Periodizität
Jährlich, 31.12.
Validität
Die Beitragssätze werden von den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Ausgabenentwicklung beantragt und von den zuständigen Ministerien bestätigt. Die Daten sind valide.
Kommentar
Die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV) und die soziale Pflegeversicherung (PV) sind bundesweit gleich. Sie werden vom Gesetzgeber festgelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen setzen ihre Beitragssätze zur Krankenversicherung selbst fest. Die Beitragssätze der Krankenkassen sind im Allgemeinen bundesweit gleich. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die IKK´s und die BKK´n können regional unterschiedliche Beitragssätze haben, wenn es sich nur um regional operierende Kassen handelt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgelegt. Für Rentenversicherungen und Arbeitslosenversicherungen gelten die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung wird aus dieser Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet. In diesem Indikator wird die Unfallversicherung nicht berücksichtigt.
Der Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.
Die Höhe der Beitragssätze weist auf die Einkommensbelastung hin. Sie wird erheblich durch das regionale Preisniveau und die Leistungsinanspruchnahme beeinflusst.
Die Sozialversicherung umfasst Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Sie umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen erbracht (SGB IV, § 20). Die Beitragshöhe bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Es wird höchstens das Einkommen bis zur Bemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Der Beitrag wird bei Bestehen von Versicherungspflicht in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Auch die Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie wird nur durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Arbeitsverdienst der Versicherten im jeweiligen Unternehmen und nach dem Grad der Unfallgefahr.