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11.4 Kosten der allgemeinen Krankenhäuser in Sachsen nach Kostenarten und Krankenhausgrößenklassen

Eckdaten

2022
Kostenart Einheit Wert
Kosten des Krankenhauses insgesamt 1.000 EUR 5.948.391
Gesamtkosten 1.000 EUR 5.985.389
Bereinigte Kosten insgesamt 1.000 EUR 5.529.351
je Berechnungs- und Belegungstag  EUR 988
je Fall EUR 6.679
je Bett EUR 238.303

       
Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Krankenhausstatistik, Teil III - Kostennachweis

Letzte Aktualisierung: 05.02.2024

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Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Krankenhausstatistik, Teil III - Kostennachweis

Der WHO-Indikator 6750 992704 Expenditures on inpatient care, ppp $ per capita wie auch der OECD-Indikator Expenditure on acute care beinhaltet alle Krankenhauskosten, umgerechnet auf pro Kopf der Bevölkerung. Die Summe der Krankenhauskosten müssten aus den Indikatoren 11.4 und 11.5 errechnet werden, dann auf die Einwohner des Landes umgerechnet werden. Demzufolge liegen weder bei der WHO noch bei der OECD gegenwärtig Kostenangaben zu den allgemeinen Krankenhäusern vor. Der bisherige Indikator 11.4 beinhaltete alle Krankenhäuser, nicht nur die allgemeinen Krankenhäuser. Deshalb liegt zum bisherigen Indikator keine Vergleichbarkeit vor.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Entsprechend dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze werden die Jahresendrechnungen der Krankenhäuser jährlich von unabhängigen Prüfgesellschaften überprüft. Auf dieser Grundlage ist von einer guten Qualität der Kostenrechnungen der Krankenhäuser auszugehen.

Kommentar

Angaben zur Kostenstruktur der sonstigen Krankenhäuser sind im Indikator 11.5 gesondert ausgewiesen. Bei Addition der Kosten beider Krankenhausarten erhält man die gesamten Krankenhauskosten. Für die Berichtsjahre 2004 und 2005 wurden die Krankenhauskosten für die sonstigen Krankenhäuser nicht gesondert veröffentlicht, sondern die gesamten Krankenhauskosten für die allgemeinen und sonstigen Krankenhäuser im Indikator 11.4 zusammengefasst.

Es handelt sich um einen Prozessindikator.

Der Indikator dient der Übersicht über die Ausgaben der allgemeinen Krankenhäuser nach Kostenarten.
In Deutschland werden allgemeine und sonstige Krankenhäuser unterschieden. Als allgemeine Krankenhäuser bezeichnet werden Krankenhäuser, die über Betten in vollstationären Fachabteilungen der medizinischen Grundversorgung verfügen, wobei die Betten nicht ausschließlich für psychiatrische, psychotherapeutische oder psychiatrische, psychotherapeutische und neurologische und/oder geriatrische Patientinnen und Patienten vorgehalten werden. Als allgemeine Krankenhäuser zugelassen sind Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag und Krankenhäuser ohne Versorgungsauftrag. 

Sonstige Krankenhäuser sind Krankenhäuser mit ausschl. psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten sowie reine Tages- oder Nachtkliniken. Die Kosten der sonstigen Krankenhäuser und von Bundeswehrkrankenhäusern sind in diesem Indikator nicht enthalten

In den Jahren 2002 bis 2004 wurden auch Krankenhäuser mit ausschließlich neurologischen Betten zu den sons-tigen Krankenhäusern gerechnet. Bis 2001 einschließlich und seit 2005 führt nur die Kombination von psychiat-rischen, psychotherapeutischen und neurologischen Betten zur Zählung bei den sonstigen Krankenhäusern. Ab 2012 werden auch Krankenhäuser, die neben psychiatrischen und psychotherapeutischen Betten auch einen geriatrischen Schwerpunkt haben, als sonstige Krankenhäuser eingeordnet. 

Die unterschiedliche Abgrenzung der allgemeinen und sonstigen Krankenhäuser in den verschiedenen Berichts-jahren muss bei der Interpretation der Ergebnisse berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleiben Polizeikran-kenhäuser sowie Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug.

Die Kosten der Krankenhäuser werden ab 2002 wieder nach dem Bruttoprinzip ermittelt. D. h., dass in den ausgewiesenen Gesamtkosten auch nichtstationäre Kosten enthalten sind. Von 1996 bis 2001 erfolgte die Ermittlung der Kosten nach dem Nettoprinzip. In den Nettokosten waren keine nicht-pflegesatzfähigen Kosten (z. B. für Forschung, Lehre, Ambulanz, Wahlleistungen) enthalten. Die unterschiedlichen Kosten-ermittlungsprinzipien erlauben keinen Vergleich einzelner Kostenarten. Nur wenn den Berichtsjahren das gleiche Prinzip zugrunde liegt, ist ein Vergleich möglich. Einzig die bereinigten Kosten lassen sich über alle Berichtsjahre vergleichen.

Die Gliederung der Kosten richtete sich bis 2001 nach der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Bundespflegesatzverordnung. Ab 2002 richtet sie sich nach dem Kontenrahmen der Krankenhaus-buchführungsverordnung. Unter Kosten des Krankenhauses wird die Summe der Personal- und Sachkosten, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sowie Steuern verstanden. Die Brutto-Gesamtkosten ergeben sich aus der Summe der Kosten des Krankenhauses und der Kosten der Ausbildungsstätten. Die bereinigten Kosten sind die pflegesatzfähigen Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen und ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten und den Abzügen (Kosten für Leistungen, die nicht über Pflegesätze vergütet werden). Krankenhauskosten nach dem Bruttoprinzip fallen höher aus als Krankenhauskosten nach dem Nettoprinzip.

Die berechneten Kosten je Berechnungs- und Belegungstag, je Fall und je Bett sind nach Bettenzahl von Krankenhäusern unterschiedlich und dienen als betriebswirtschaftliche Vergleichsparameter.
 

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