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11.6 DRG-Fallpauschalen: Erlöse und Leistungen in Sachsen

Eckdaten

2022
Merkmal Einheit Wert
abrechenbare DRGs Anzahl 1.251
abgerechnete DRG-Fälle Anzahl 822.421
DRG Erlöse Mio. EUR 2.98

       
Datenquellen: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gGmbH (InEK); Statistisches Bundesamt: Statistik zu DRG-Fallpauschalen 

Letzte Aktualisierung: 04.03.2024

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik 
Statistisches Bundesamt (Destatis)
Daten der Vertragsparteien auf Landesebene (zum Basisfallwert) gemäß § 10 Abs. 1 des Krankenhausent-geltgesetzes (KHEntgG)

Datenquelle

Statistik zu DRG-Fallpauschalen
Daten der Vertragsparteien auf Landesebene (zum Basisfallwert) gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 KHEntgG.

Es gibt keinen vergleichbaren WHO-, EU- oder OECD-Indikator. In der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 gab es keinen derartigen Indikator.

Periodizität

Jährlich, 01.07.

Validität

Ab dem Jahr 2005 haben alle Krankenhäuser im Abstand von zwei Jahren einen Bericht zur Qualitätssicherung zu publizieren, in dem auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sind.

Der Medizinische Dienst ist gemäß SGB V befugt, Stichproben von akuten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Basierend auf den Erfahrungen aus der Erstkalkulation ist davon auszugehen, dass die Validität des Indikators erst mit der Dauer der Einführung des DRG-Systems zunehmen wird.

Kommentar

Zusatzentgelte werden im Indikator nicht berücksichtigt.

Es handelt sich um einen Prozessindikator.

Der Indikator zu DRG-Fallpauschalen dient dem Ziel, Einblick in die Krankenhausfinanzierung über G-DRGs (German Diagnosis Related Groups) zu geben.

Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen wurde für die deutschen Krankenhäuser gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt. Grundlage hierfür bildet das G-DRG-System, wodurch jeder stationäre Behandlungsfall mittels einer entsprechenden DRG-Fallpauschale vergütet wird. Ab 2020 werden die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen aus dem G-DRG-System ausgegliedert und seitdem wird das G-DRG-System als aG-DRG-System bezeichnet. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung, Weiterentwicklung und Pflege des neuen Vergütungssystems haben die Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen (Vertragsparteien auf Bundesebene) - die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung - der InEK GmbH als deutschem DRG-Institut übertragen. 

Mit einer Fallpauschale werden die allgemeinen Krankenhausleistungen für einen vollstationären Behand-lungsfall vergütet. Zusatzentgelte sind z. B. für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse vorgesehen, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.
Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach vereinbarten Entgeltkatalogen einschließlich sogenannter Bewertungsrelationen, mit denen den unterschiedlichen Schweregraden eines Behandlungsfalles Rechnung getragen wird. Zusätzlich vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene (die Landeskranken-hausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung) jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landes-basisfallwert) für das folgende Kalenderjahr, mit dem die Fallpauschale multipliziert wird, sowie die Höhe des Ausgleiches, mit dem im Folgejahr Fehlschätzungen des Basisfallwertes berichtigt werden. 

Gemäß § 10 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz sollen die bundesweit unterschiedlichen Landesbasisfallwerte von 2016 bis 2021 in sechs gleichen Schritten an einen Korridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den bundesweit einheitlichen Basisfallwert (Bundesbasisfallwert) angeglichen werden. 

Die Anzahl abrechenbarer DRGs gibt an, wie viele Positionen der vor-, teil-, voll- und nachstationären Be-handlung über DRGs abgerechnet werden. 

Bei der Anzahl der abgerechneten DRG-Fälle handelt es sich um die Summe aller vollstationär in - nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnenden - Krankenhäusern versorgten Patientinnen und Patienten. In der „darunter-Position“ werden die für die Berechnung des Case Mix gültigen Fälle ausgewiesen. Die im Vergleich zur Anzahl abgerechneter DRG-Fälle kleinere Fallzahl ist auf Patientinnen und Patienten der integrierten Versorgung zurückzuführen.

Die Summe der abgerechneten Relativgewichte oder Bewertungsrelationen (auch: Case Mix) entspricht den effektiv abgerechneten Bewertungsrelationen laut Aufstellung der Entgelt- und Budgetberechnung (AEG). Dara
aus wird ein durchschnittliches Relativgewicht (auch: Case Mix Index) berechnet.

Die Summe der DRG-Erlöse zeigt an, wie hoch das Finanzierungsvolumen über DRGs im Rahmen der Krankenhausfinanzierung ist.

Seit 2016 gelten die DRG-Fallpauschalen auch für in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtun-gen erbrachte Leistungen.
 

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