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2.24 Wohngeldempfängerinnen und -empfänger (Haushalte) in Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen

Eckdaten

31. Dezember 2021
Merkmal Einheit Wert
Sachsen Anzahl 41.585
Kreisfreie Städte Anzahl 15.210
Landkreise Anzahl 26.375

         
Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Wohngeldstatistik

Letzte Aktualisierung: 15.02.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Wohngeldstatistik
Mikrozensus

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikator 2.8 wurden die Wohngeldempfänger pro 1 000 Einwohner berechnet. Die Berechnungsgrundlage wurde auf Anteil der Haushalte mit Wohngeldzuschuss umgestellt. Deshalb ist der Indikator nicht vergleichbar. Da die Haushalte im Rahmen der Mikrozensuserhebung als Berechnungsgrundlage dienen, erfolgt der Bezug auf die Haushalte, die im April des Berichtsjahres erfasst werden.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Es wird von einer ausreichenden Datenqualität ausgegangen.

Kommentar

Nach dem seit 1. Januar 2000 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik lebt und eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat. Dies führt zu einem drastischen Rückgang der Zahl ausländischer Kinder, wenngleich der Hintergrund einer fremden Sprache und Kultur und die damit unter Umständen einhergehenden Probleme für die Kinder mit durch Geburt im Inland erworbener deutscher Staatsangehörigkeit bestehen bleiben. Um einen Anhaltspunkt für die Größenordnung der davon betroffenen Kinder zu erhalten, wird neben der Zahl der Lebendgeborenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch die (wesentlich höhere) Zahl der Lebendgeborenen mit ausländischen Eltern ausgewiesen.

Die Fruchtbarkeitsziffer wird wegen der noch bestehenden deutlichen Unterschiede getrennt für deutsche und ausländische Frauen dargestellt.

Der Indikator kann zusätzlich pro Kreis/kreisfreier Stadt/(Stadt-)Bezirk der Stadtstaaten für das aktuelle Jahr bei Bedarf als Länderindikator im Hintergrund (sog. Indikator der zweiten Reihe, gemäß Konzept der WHO) geführt werden.

Der Indikator zählt zu den demographischen Gesundheitsdeterminanten.

Wohngeldempfänger

Wohngeld ist eine Leistung an private Haushalte, um tragbare Wohnkostenbelastungen zu erreichen. Es wurde bis 2004 in zwei Formen gewährt. Allgemeines Wohngeld erhalten Anspruchsberechtigte auf Antrag von den Wohngeldstellen in Form von Mietzuschuss bzw. bei Wohnungseigentümer als Lastenzuschuss. Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und entsprechender Leistungen wurde ohne Antrag grundsätzlich besonderer Mietzuschuss gewährt.

Durch Artikel 25 des »Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« vom 24. Dezember 2003 wurde auch das Wohngeldgesetz grundlegend geändert. Weitere Änderungen und Ergänzungen folgten u. a. mit dem zweiten Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2004 und durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005.

Diese Änderungen traten im Wesentlichen zum 1. Januar 2005 in Kraft und haben einen erheblich verminderten Kreis an Wohngeldberechtigten zur Folge, da die Wohngeldberechtigung der so genannten Transferleistungsempfänger entfällt.

Dadurch sind ab 2005 u. a. Empfänger von

  • Leistungen nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

grundsätzlich von Wohngeldleistungen ausgeschlossen. Sie erhalten die Kosten der Unterkunft im Rahmen der o. g. Transferleistungen.

Zwangsläufig entfällt ab 2005 auch der »Besondere Mietzuschuss« als besondere Form der Wohngeldgewährung, der bisher gemäß dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes Beziehern von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge gewährt wurde.

Auf Grund des Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld entstehen ab 2005 neben den reinen Wohngeldempfängerhaushalten die so genannten Mischhaushalte. Dabei handelt es sich um solche Haushalte, in denen ein Teil der Familienmitglieder wohngeldberechtigt ist (wohngeldrechtlicher Teilhaushalt) und andere Familienmitglieder ausgeschlossen sind.

Mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Wohngeldreform und den damit verbundenen Leistungsverbesserungen kommt es ab 2009 wieder zu einem sichtbaren Anstieg der Wohngeldempfängerhaushalte. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Leistungsverbesserungen um die Einbeziehung der Heizkosten in das Wohngeld, die Vereinheitlichung der Höchstbeträge für Miete und Belastung auf Neubauniveau bei zusätzlicher Anhebung um zehn Prozent. Außerdem wurden die Tabellenwerte um acht Prozent erhöht.

Die Mieten und Wohnflächen der wohngeldrechtlichen Teilhaushalte werden kopfteilig ermittelt und dargestellt. Damit es deshalb zu keinen Verzerrungen bei statistischen Auswertungen kommt, werden die wohngeldrechtlichen Teilhaushalte und die reinen Wohngeldempfängerhaushalte in der Wohngeldstatistik grundsätzlich getrennt ausgewiesen. Die wohngeldrechtlichen Teilhaushalte sind somit kein Bestandteil der reinen Wohngeldempfängerhaushalte. Sie werden in dem Indikator als Landesergebnis nachrichtlich dargestellt.

Die regionale Zuordnung der Wohngeldempfängerhaushalte nach Kreisen erfolgt nach deren Wohnsitz.

Die Wohngeldempfängerhaushalte werden auf die Privathaushalte (Mikrozensus) bezogen. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich im Einzelfall nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden.

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