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3.44 Schwerbehinderte Menschen mit gültigem Schwerbehindertenausweis nach dem Grad der Behinderung und Geschlecht

Eckdaten

2023
Merkmal Anzahl
Grad der Behinderung von 50 136.720
Grad der Behinderung von 60 61.795
Grad der Behinderung von 70 49.635
Grad der Behinderung von 80 58.205
Grad der Behinderung von 90 25.090
Grad der Behinderung von 100 122.665

         
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Datenquelle:
Statistik der schwerbehinderten Menschen (Durchführung im Zweijahresturnus)
Statistikergebnisse werden ab 2021 nach dem Verfahren der 5er-Rundung ausgewiesen. Abweichungen in den Summen sind rundungsbedingt.

Letzte Aktualisierung: 24.10.2024

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Statistik der schwerbehinderten Menschen

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz gab es keine Indikatoren nach der Art der schwersten Behinderung. Der Indikator wird neu in den Indikatorensatz aufgenommen.

Periodizität

Zweijährlich, 31.12.

Validität

In der Schwerbehindertenstatistik werden amtlich anerkannte Schwerbehinderte registriert. Dies sind Personen, deren Behinderungsgrad mindestens 50 beträgt und die diesen amtlich haben feststellen lassen, also einen gültigen Ausweis besitzen.

Die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises liegt im Ermessen des Betroffenen. Verschiedene Gründe, z. B. Unwissenheit oder Unsicherheiten bei der Antragstellung für Personen im höheren Lebensalter können dazu führen, dass eine Schwerbehinderung zwar faktisch vorliegt, aber nicht beantragt und somit nicht anerkannt wurde. Bei Bürgern im höheren Lebensalter ist von einer Untererfassung auszugehen.

Die Qualität der Schwerbehindertenstatistik ist durch Bereinigung von Verstorbenen, Verzogenen bzw. nicht verlängerte Ausweise verbessert worden.

Kommentar

Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt prüft und entscheidet Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung. Die Einstufung wird nach verbindlichen Tabellen des zuständigen Ministeriums vorgenommen. Der Grad der Behinderung wird nach Zehnergraden (von 20 bis 100) abgestuft angegeben. So kann eine Krankheit je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung unterschiedliche Einstufungen möglich machen. Behinderungsgrade unter 50 gelten nicht als Schwerbehinderung und sind im vorliegenden Indikator nicht enthalten. Höherstufungen bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Herunterstufungen bei Besserung des Gesundheitszustandes sind im Rahmen von Anträgen oder Überprüfungen durch die Versorgungsämter möglich.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (§ 2 Abs. 2 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

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