3.44 Schwerbehinderte Menschen mit gültigem Schwerbehindertenausweis nach dem Grad der Behinderung und Geschlecht
Eckdaten
Merkmal | Anzahl |
---|---|
Grad der Behinderung von 50 | 136.720 |
Grad der Behinderung von 60 | 61.795 |
Grad der Behinderung von 70 | 49.635 |
Grad der Behinderung von 80 | 58.205 |
Grad der Behinderung von 90 | 25.090 |
Grad der Behinderung von 100 | 122.665 |
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Datenquelle:
Statistik der schwerbehinderten Menschen (Durchführung im Zweijahresturnus)
Statistikergebnisse werden ab 2021 nach dem Verfahren der 5er-Rundung ausgewiesen. Abweichungen in den Summen sind rundungsbedingt.
Letzte Aktualisierung: 24.10.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Schwerbehinderte Menschen mit gültigem Schwerbehindertenausweis nach dem Grad der Behinderung und Geschlecht (*.xlsx, 57,20 KB) Letzte Aktualisierung: 24.10.2024
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Datenquelle
Statistik der schwerbehinderten Menschen
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz gab es keine Indikatoren nach der Art der schwersten Behinderung. Der Indikator wird neu in den Indikatorensatz aufgenommen.
Periodizität
Zweijährlich, 31.12.
Validität
In der Schwerbehindertenstatistik werden amtlich anerkannte Schwerbehinderte registriert. Dies sind Personen, deren Behinderungsgrad mindestens 50 beträgt und die diesen amtlich haben feststellen lassen, also einen gültigen Ausweis besitzen.
Die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises liegt im Ermessen des Betroffenen. Verschiedene Gründe, z. B. Unwissenheit oder Unsicherheiten bei der Antragstellung für Personen im höheren Lebensalter können dazu führen, dass eine Schwerbehinderung zwar faktisch vorliegt, aber nicht beantragt und somit nicht anerkannt wurde. Bei Bürgern im höheren Lebensalter ist von einer Untererfassung auszugehen.
Die Qualität der Schwerbehindertenstatistik ist durch Bereinigung von Verstorbenen, Verzogenen bzw. nicht verlängerte Ausweise verbessert worden.
Kommentar
Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt prüft und entscheidet Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung. Die Einstufung wird nach verbindlichen Tabellen des zuständigen Ministeriums vorgenommen. Der Grad der Behinderung wird nach Zehnergraden (von 20 bis 100) abgestuft angegeben. So kann eine Krankheit je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung unterschiedliche Einstufungen möglich machen. Behinderungsgrade unter 50 gelten nicht als Schwerbehinderung und sind im vorliegenden Indikator nicht enthalten. Höherstufungen bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Herunterstufungen bei Besserung des Gesundheitszustandes sind im Rahmen von Anträgen oder Überprüfungen durch die Versorgungsämter möglich.
Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.