Hauptinhalt

3.47 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung im Dezember nach Alter und Geschlecht

Eckdaten

2021
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung … Einheit Insgesamt Männlich Weiblich
Insgesamt Anzahl 310.674 116.768 193.906
  unter 25 Jahren Anzahl 17.087 10.978 6.109
  von 25 bis unter 65 Jahren Anzahl 37.706 20.251 17.455
  von 65 und älter Jahren Anzahl 255.881 85.539 170.342

         
Datenquellen: Statistisches Bundesamt, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik; Bevölkerungsstatistik: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Zensusdaten vom 9. Mai 2011

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik
Bevölkerungsstatistik

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren.

Dieser Indikator ist neu im Indikatorensatz.

Periodizität

Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die Bestätigung einer Pflegestufe erfolgt durch eine soziale gesetzliche Pflegeversicherung oder eine private Pflegeversicherung auf der Grundlage eines Gutachtens, das durch Ärzte oder Pflegefachpersonal des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) in der Wohnung bzw. in der Pflegeeinrichtung auf Antrag des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellt wird. Im Indikator sind alle Personen mit einer anerkannten Pflegestufe nach dem zuständigen Wohnort des Pflegebedürftigen enthalten.

Die Daten gelten als valide.

Kommentar

 

Aufgrund der demographischen Entwicklung ist die Pflegestatistik eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Planung pflegerischer Versorgungsstrukturen.

Die Pflegestatistik wurde im Jahre 1999 erstmalig in Deutschland erstellt, die Daten liegen bis zur Kreisebene vor.

Bis zum Berichtsjahr 2007 konnten bei der Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger insgesamt Doppelerfassungen entstehen, sofern Empfängerinnen und Empfänger von Tages- bzw. Nachtpflege, also teilstationärer Pflege, zusätzlich auch ambulante Pflege oder Pflegegeld erhielten.

Durch die Reformen der Pflegeversicherung im Sommer 2008 war der Anreiz, Leistungen der teilstationären Pflege parallel zu Pflegegeld und/oder ambulanten Sachleistungen zu beziehen, deutlich angestiegen. Um Doppelerfassungen in der Summe der Pflegearten und damit eine Überhöhung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen zu vermeiden, wurden ab der Erhebung 2009 die teilstationär durch Heime Versorgten nicht mehr zusätzlich addiert.

Ab dem Berichtsjahr 2013 sind in der Summe der Pflegebedürftigen die Personen, die in Heimen versorgt werden und bis zum Stichtag 15.12. noch keiner Pflegestufe bzw. keinem Pflegegrad zugeordnet waren, enthalten. Bis zum Berichtsjahr 2015 wurden Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI ohne Zuerkennung einer Pflegestufe in diesem Indikator nicht ausgewiesen und sind in der Gesamtheit der Pflegebedürftigen dieser Jahre nicht enthalten.

Ab 2017 werden diese Personen dem Pflegegrad 1 zugeordnet und sind in der Gesamtanzahl der Pflegebedürftigen enthalten.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Pflegebedürftigen insgesamt sowie in vollstationären Einrichtungen nach 5-Jahres-Altersgruppen, nach Geschlecht und je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen und der männlichen Bevölkerung. Für die Rate der Pflegebedürftigen wird eine Altersstandardisierung nach der Europabevölkerung (alt) vorgenommen, um bei altersbedingten Unterschieden eine Vergleichbarkeit herzustellen. Die Summenzeile für ein Berichtsjahr ist mit den Angaben im Indikator 3.46 identisch.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Ja-nuar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Die bisherigen drei Pflegestufen (bis 2016) wurden durch 5 Pflegegrade (ab 2017) ersetzt.

Bei den Angaben im Indikator handelt es sich um Bestandsdaten, der Bezug auf die Bevölkerung erfolgt mit Stichtagsdaten zum 31.12. des Jahres.

zurück zum Seitenanfang