3.47 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung im Dezember nach Alter und Geschlecht
Eckdaten
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung … | Einheit | Insgesamt | Männlich | Weiblich |
---|---|---|---|---|
insgesamt | Anzahl | 363.243 | 139.579 | 223.664 |
unter 25 Jahren | Anzahl | 20.858 | 13.455 | 7.403 |
von 25 bis unter 65 Jahren | Anzahl | 43.119 | 22.568 | 20.551 |
von 65 Jahren und älter | Anzahl | 299.266 | 103.556 | 195.710 |
Datenquellen: Statistisches Bundesamt, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik; Bevölkerungsstatistik: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Zensusdaten vom 9. Mai 2011
Letzte Aktualisierung: 11.03.2025
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Leistungsempfänger der Pflegeversicherung im Dezember nach Alter und Geschlecht (*.xlsx, 93,23 KB) Letzte Aktualisierung: 07.03.2025
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Datenquelle
Pflegestatistik
Bevölkerungsstatistik
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren.
Dieser Indikator ist neu im Indikatorensatz.
Periodizität
Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999
Validität
Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die Bestätigung einer Pflegestufe erfolgt durch eine soziale gesetzliche Pflegeversicherung oder eine private Pflegeversicherung auf der Grundlage eines Gutachtens, das durch Ärzte oder Pflegefachpersonal des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) in der Wohnung bzw. in der Pflegeeinrichtung auf Antrag des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellt wird. Im Indikator sind alle Personen mit einer anerkannten Pflegestufe nach dem zuständigen Wohnort des Pflegebedürftigen enthalten.
Die Daten gelten als valide.
Kommentar
Aufgrund der demographischen Entwicklung ist die Pflegestatistik eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Planung pflegerischer Versorgungsstrukturen.
Die Pflegestatistik wurde im Jahre 1999 erstmalig in Deutschland erstellt, die Daten liegen bis zur Kreisebene vor.
Bis zum Berichtsjahr 2007 konnten bei der Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger insgesamt Doppelerfassungen entstehen, sofern Empfängerinnen und Empfänger von Tages- bzw. Nachtpflege, also teilstationärer Pflege, zusätzlich auch ambulante Pflege oder Pflegegeld erhielten.
Durch die Reformen der Pflegeversicherung im Sommer 2008 war der Anreiz, Leistungen der teilstationären Pflege parallel zu Pflegegeld und/oder ambulanten Sachleistungen zu beziehen, deutlich angestiegen. Um Doppelerfassungen in der Summe der Pflegearten und damit eine Überhöhung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen zu vermeiden, wurden ab der Erhebung 2009 die teilstationär durch Heime Versorgten nicht mehr zusätzlich addiert.
Ab dem Berichtsjahr 2013 sind in der Summe der Pflegebedürftigen die Personen, die in Heimen versorgt werden und bis zum Stichtag 15.12. noch keiner Pflegestufe bzw. keinem Pflegegrad zugeordnet waren, enthalten. Bis zum Berichtsjahr 2015 wurden Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI ohne Zuerkennung einer Pflegestufe in diesem Indikator nicht ausgewiesen und sind in der Gesamtheit der Pflegebedürftigen dieser Jahre nicht enthalten.
Ab 2017 werden diese Personen dem Pflegegrad 1 zugeordnet und sind in der Gesamtanzahl der Pflegebedürftigen enthalten.
Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.
Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Pflegebedürftigen insgesamt sowie in vollstationären Einrichtungen nach 5-Jahres-Altersgruppen, nach Geschlecht und je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen und der männlichen Bevölkerung. Für die Rate der Pflegebedürftigen wird eine Altersstandardisierung nach der Europabevölkerung (alt) vorgenommen, um bei altersbedingten Unterschieden eine Vergleichbarkeit herzustellen. Die Summenzeile für ein Berichtsjahr ist mit den Angaben im Indikator 3.46 identisch.
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Ja-nuar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.
Die bisherigen drei Pflegestufen (bis 2016) wurden durch 5 Pflegegrade (ab 2017) ersetzt.
Bei den Angaben im Indikator handelt es sich um Bestandsdaten, der Bezug auf die Bevölkerung erfolgt mit Stichtagsdaten zum 31.12. des Jahres.