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3.49 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Geschlecht

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise
Leistungsempfänger insgesamt Anzahl 310.674 92.425 218.249
Leistungsempfänger  Anzahl 116.768 35.082 81.686
Leistungsempfängerinnen Anzahl 193.906 57.343 136.563

         
Datenquellen: Statistisches Bundesamt, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik
Bevölkerungsstatistik

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren.

Dieser Indikator ist neu im Indikatorensatz.

Periodizität

Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die Bestätigung eines Pflegegrades (ab 2017) bzw. Pflegestufe (bis 2016) erfolgt durch eine soziale gesetzliche Pflegeversicherung oder eine private Pflegeversicherung auf der Grundlage eines Gutachtens, das durch Ärztinnen und Ärzte oder Pflegefachpersonal des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) in der Wohnung bzw. in der Pflegeeinrichtung auf Antrag des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellt wird.

Die Daten gelten als valide.

Kommentar

Aufgrund der demographischen Entwicklung ist die Pflegestatistik eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Planung pflegerischer Versorgungsstrukturen.

Die Pflegestatistik wurde im Jahre 1999 erstmalig in Deutschland erstellt, die Daten liegen bis zur Kreisebene vor. Im Indikator sind alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (ab 2017) bzw. Pflegestufe (bis 2016) nach dem zuständigen Wohnort des Pflegebedürftigen enthalten. Der Indikator enthält Prävalenzangaben aller Pflichtversicherten, d. h. inklusive der privat Versicherten.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Pflegebedürftigen nach Kreisfreien Städte und Landkreisen, nach Geschlecht und je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen oder der männlichen Bevölkerung.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Januar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Zur Vergleichbarkeit der Angaben wird eine indirekte Altersstandardisierung vorgenommen. Als Standard gilt die Rate der Pflegebedürftigen des Landes.

Bei den Angaben im Indikator handelt es sich um Bestandsdaten. Der Bezug auf die Wohnbevölkerung erfolgt mit Stichtagsdaten zum 31.12. des Jahres.

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