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6.18 Ambulante und Stationäre Pflegeeinrichtungen nach art der Pflegeeinrichtung bzw. verfügbaren Plätzen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen

Eckdaten

15. Dezember 2021
Merkmal Einheit Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise
Ambulante Pflegeeinrichtungen Anzahl 1.169 300 869
Stationäre Pflegeeinrichtungen Anzahl 1.106 255 847
verfügbare Plätze in stationären Pflegeeinrichtungen Anzahl 62.680 18.941 43.739

          
Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

Bedingt vergleichbar mit dem WHO-Indikator 5100 992712 Beds in nursing & elderly homes/100,000. Nur bedingt vergleichbar mit dem OECD-Indikator: Long term care beds. Im EU-Indikatorensatz  gibt es den Indikator Number of nursing/elderly home care beds/100,000 population.

Der Indikator ist vergleichbar mit den Indikatoren 6.17 und 6.18 (Summenzeile) der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996, in denen (erstmalig mit den Daten der neuen Pflegestatistik für das Berichtsjahr 1999 erstellt) stationäre, bzw. ambulante Pflegeeinrichtungen erfasst wurden. Allerdings fehlen im neuen Indikator die „Darunter-Positionen“ Plätze in privaten Pflegeheimen und Private ambulante Pflegeeinrichtungen. Außerdem beschreibt der neue Indikator den Versorgungsgrad der über 65-Jährigen mit stationären Plätzen insgesamt je 100 000 Einwohnerinnen/Einwohner dieser Altersgruppe, während im bisherigen Indikator 6.17 der Versorgungsgrad dieser Altersgruppe nur für vollstationäre Plätze je 1000 Einwohnerinnen/Einwohner dieser Altersgruppe enthalten war

Periodizität

Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die AOK Plus – als Partner bei den Pflegeverträgen – liefert die Adressen der Pflegeeinrichtungen zum 15.12. Da in der Regel alle Einrichtungen ihrer Meldepflicht nachkommen, kann von einer hohen Datenqualität für die Pflegeeinrichtungen des Geltungsbereiches der Pflegestatistik-Vorordnung ausgegangen werden.

Kommentar

Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Statistischen Landesämter zum 15.12. bzw. 31.12. (Bevölkerungsfortschreibung) des jeweiligen Berichtsjahres. Die verfügbaren Plätze werden im Jahresdurchschnitt ermittelt und zum 15.12. des Berichtsjahres erfasst. Der Bevölkerungsbezug erfolgt auf die Stichtagsbevölkerung vom 31.12. des Berichtsjahres.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Der Indikator gibt einen Überblick über die regionale Verteilung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und den Versorgungsgrad der der über 65-jährigen Bevölkerung mit stationären Pflegeplätzen.

Die Daten sind Teil der alle zwei Jahre jeweils zum Stichtag 15.12. eines Berichtsjahres (erstmals im Dezember 1999) durchgeführten Pflegestatistik. Die hier erfassten Daten zum pflegerischen Versorgungsangebot dienen zusammen mit den Daten zur personellen Ausstattung (Themenfeld 8) und zur Struktur der Pflegebedürftigen (Themenfeld 3) sowie den erbrachten Leistungen (Themenfeld 7) als Grundlage für Planungsentscheidungen.

Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI.

Ambulante Pflegeeinrichtungen sind selbstständige Einrichtungen mit mindestens einer ausgebildeten Pflegefachkraft, die aufgrund eines Versorgungsvertrages nach SGB XI Pflegebedürftige in ihren Wohnungen pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die aufgrund eines Versorgungsvertrages nach SGB XI Pflegebedürftige ganz- bzw. halbtäglich versorgen. Stationäre Pflege umfasst vollstationäre Lang- und Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Tages- und Nachtpflege. Als verfügbare Plätze zählen alle Plätze, die von der (teil-)stationären Einrichtung gemäß Versorgungsvertrag angeboten werden.

Während die Pflege nach SGB XI in eingliedrigen Einrichtungen ausschließlich stationär oder ambulant geleistet wird, erfolgt sie in mehrgliedrigen Einrichtungen sowohl teil- und/oder vollstationär als auch ambulant. Im vorliegenden Indikator werden unter ambulanten Pflegeeinrichtungen sowohl eingliedrige als auch mehrgliedrige Einrichtungen verstanden. Die Differenz aus der Gesamtzahl ambulanter Pflegeeinrichtungen und eingliedriger Einrichtungen stellen die mehrgliedrigen Einrichtungen dar.

Die Statistik unterscheidet außerdem nach Einrichtungen ohne andere und mit anderen Sozialleistungen (gemischte Einrichtungen), zu denen z. B. häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach SGB V, Hilfe zur Pflege nach BSHG oder Mobiler Sozialer Dienst gehören.

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