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7.1 Inanspruchnahme von Beratungen zur Familienplanung und bei Schwangerschaftskonflikten (§ 2 und §§ 5 - 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes)

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Wert
Beratungsstellen insgesamt Anzahl 67
Personal in Beratungsstellen in Vollkräften Anzahl 102,8
Beratene Frauen zur Familienplanung Anzahl 52.896
Beratene Frauen zum Schwangerschaftskonflikt Anzahl 7.634

       
Datenquelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Sondererhebungen

Letzte Aktualisierung: 08.12.2022

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Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Sondererhebungen

Fortschreibung des Bevölkerungsbestandes

Bei den Beratungen nach § 2 SchKG ist bei allen nach der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung geförderten Beratungsstellen ist von einer vollständigen Erfassung auszugehen. Das trifft analog auch auf die Zahl der Beratungskräfte zu.

Der vorliegende Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.

Periodizität

Jährlich

Validität

Aufgrund der Beratungsregelung nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) muss sich jede Frau vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch beraten lassen. Deshalb ist von einer annähernd vollständigen Erfassung der Beratungen nach §§ 5, 6 SchKG auszugehen.

Kommentar

Bei den Beratungen nach § 2 SchKG ist bei allen nach der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung geförderten Beratungsstellen ist von einer vollständigen Erfassung auszugehen. Das trifft analog auch auf die Zahl der Beratungskräfte zu.

Der vorliegende Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.

Im Indikator 7.1 werden die Schwangerschaftsberatungsstellen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst.

Die Beratungsstellen führen Beratungen zu § 2 allgemeine Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und zu §§ 5, 6 SchKG Konfliktberatungen durch. Die Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft und des Kaleb e. V. führen in der Regel nur Beratungen zu § 2 SchKG durch und stellen keine Beratungsscheine nach § 7 SchKG aus.

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