7.1 Inanspruchnahme von Beratungen zur Familienplanung und bei Schwangerschaftskonflikten (§ 2 und §§ 5 - 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes)
Eckdaten
Merkmal | Einheit | Wert |
---|---|---|
Beratungsstellen insgesamt | Anzahl | 69 |
Personal in Beratungsstellen in Vollkräften | Anzahl | 104,8 |
Beratene Frauen zur Familienplanung | Anzahl | 53.793 |
Beratene Frauen zum Schwangerschaftskonflikt | Anzahl | 7.829 |
Datenquelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Sondererhebungen
Letzte Aktualisierung: 27.02.2025
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Datenquelle
Sondererhebungen
Fortschreibung des Bevölkerungsbestandes
Bei den Beratungen nach § 2 SchKG ist bei allen nach der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung geförderten Beratungsstellen ist von einer vollständigen Erfassung auszugehen. Das trifft analog auch auf die Zahl der Beratungskräfte zu.
Der vorliegende Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.
Periodizität
Jährlich
Validität
Aufgrund der Beratungsregelung nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) muss sich jede Frau vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch beraten lassen. Deshalb ist von einer annähernd vollständigen Erfassung der Beratungen nach §§ 5, 6 SchKG auszugehen.
Kommentar
Bei den Beratungen nach § 2 SchKG ist bei allen nach der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung geförderten Beratungsstellen ist von einer vollständigen Erfassung auszugehen. Das trifft analog auch auf die Zahl der Beratungskräfte zu.
Der vorliegende Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.
Im Indikator 7.1 werden die Schwangerschaftsberatungsstellen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst.
Die Beratungsstellen führen Beratungen zu § 2 allgemeine Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und zu §§ 5, 6 SchKG Konfliktberatungen durch. Die Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft und des Kaleb e. V. führen in der Regel nur Beratungen zu § 2 SchKG durch und stellen keine Beratungsscheine nach § 7 SchKG aus.