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7.24 Struktur der abgerechneten zahnärztlichen Leistungsbereiche (ambulant) der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte

Eckdaten

2022
Merkmal Einheit Wert
Abrechnungs-/Leistungsfälle insgesamt Anzahl 6.758.095
Konservierend-chirurgische Leistung % 83,3
Kieferorthopädische Behandlung % 5,0
Zahnersatz-Behandlung % 7,3
Paradontose-Behandlung % 2,3
Kieferchirurgische Behandlung % 2,0

       
Datenquelle:  Kassenzahnärztliche Vereinigung, KG3-Statistik

Letzte Aktualisierung: 25.09.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen

Datenquelle

KG 3-Statistik

Es gibt keine vergleichbaren Indikatoren im WHO- und OECD-Indikatorensatz. Der Indikator ist nicht identisch mit dem vorgesehenen EU-Indikator Out-patient contacts with dentists/total and per 100 000 population. Mit dem bisherigen Indikator 7.13 nur sehr bedingt vergleichbar, da im neuen Indikator andere Behandlungsarten erfasst werden. Für die AOK, die Betriebs- und Innungskrankenkassen ist der Vergleich auf Länderebene gegeben.

Periodizität

Jährlich, 31. Dezember

Validität

Der Inhalte der Abrechnungs-/Leistungsfälle bildet die Basis für die Vergütung der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte. Somit kann von einer 100-prozentigen Erfassung ausgegangen werden. Die Daten werden pro Quartal zusammengestellt und verrechnet.

Kommentar

Im Indikator 7.24 werden nur die Abrechnungs-/Leistungsfälle der GKV-Versicherten abgebildet. Demzufolge fehlen Angaben privatversicherter Patienten. Bei dem Bezug auf je 1 000 Versicherte ist zu berücksichtigen, für welche Krankenkassen die Daten auf Länderebene vorliegen.

Der Indikator ist ein Prozessindikator.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben nach den Vorgaben des § 27 SGB V Anspruch auf zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die zahnärztliche Behandlung umfasst nach § 28 SGB V die Tätigkeit der Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Gemäß GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) umfasst sie ab dem 1. Januar 2005 auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Zahnärztinnen/Zahnärzte und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen (§ 72 Abs. 1 S. 1  SGB V).

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) haben die vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse sicherzustellen (§ 75 SGB V). Über Verträge zwischen den KZVen mit den Verbänden der Krankenkassen wird gewährleistet, dass die zahnärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. In Bundesmantelverträgen regeln die Vertragsparteien Struktur und Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 87 SGB V).

Eine kieferorthopädische Behandlung wird für medizinisch begründete Indikationsgruppen bei Vorliegen einer Kiefer- oder Zahnfehlstellung durchgeführt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 29 SGB V). Bei Zahnersatz leistete die GKV bislang einen prozentualen Zuschuss. Seit dem 1. Januar 2005 wird dieser Zuschuss in Form von so genannten befundbezogenen Festzuschüssen bezahlt. Der jetzt eingeführte Festzuschuss deckt 50 Prozent der Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Dies ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die »Standardtherapie« ist. Versicherte erhalten zum Zahnersatz einen zusätzlichen Festzuschuss, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden (§ 55 SGB V).

Die Versicherten können unter den zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten frei wählen.

Im Indikator werden die Leistungsbereiche konservierend-chirurgische Leistungen, kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz, Parodontosebehandlung, Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels, Kiefergelenkserkrankungen, sowie Leistungen der Individualprophylaxe aufgeführt. Es sind die Behandlungsfälle pro Berichtsjahr ausgewiesen, die aus vier Quartalsangaben addiert werden. Die Kennziffer Fälle je 1 000 Versicherte geht davon aus, dass jede/jeder Versicherte pro Quartal bei Inanspruchnahme zahnärztlicher Behandlung als Fall registriert wird.

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