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7.31 Behandlungsfälle und Verweildauer in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Eckdaten

2022
Merkmal Einheit Wert
Behandlungsfälle Anzahl 88.511
Darunter Behandlungsfälle als Direktaufnahme aus dem Krankenhaus Anzahl 36.570
Verweildauer  Tage 26,4

       

Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Krankenhausstatistik: Teil I - Grunddaten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen  

Letzte Aktualisierung: 01.12.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt

Datenquelle

Krankenhausstatistik, Teil I – Grunddaten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Es gibt keine vergleichbare WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Nicht vergleichbar mit dem bisherigen Indikator 7.20, der alle abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahmen, darunter die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen beinhaltete.

Periodizität

Jährlich, 31. Dezember

Validität

Bei der Krankenhausstatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Diese Konstruktion und die von den statistischen Landesämtern durchgeführten Eingangskontrollen führen zu einer hohen Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Daten.

Um Fehler in den gelieferten Daten der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu erkennen und zu eliminieren, nehmen die statistischen Landesämter Plausibilitätsprüfungen vor.

Systematische Fehler, die zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen könnten, sind bei den Angaben zu Fallzahlen und durchschnittlichen Verweildauern unwahrscheinlich.

Kommentar

In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gibt es in der Regel keine Stundenfälle und internen Verlegungen.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Entwicklung der Zahl stationärer Behandlungsfälle und der durchschnittlichen Verweildauer in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Teilstationär oder ambulant behandelte Patientinnen und Patienten bleiben unberücksichtigt.

Den Angaben ist außerdem zu entnehmen, wie viele der stationär behandelten Fälle in den Rehabilitationseinrichtungen direkt aus einem Krankenhaus aufgenommen worden sind (Anschlussheilbehandlungen (AHB)) sowie die Zahl der Fälle, die in den Fachabteilungen Innere Medizin, Orthopädie,  Neurologie, Entwöhnungsbehandlungen und Psychosomatik/Psychotherapie behandelt wurden. Da sich im Zuge der zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) vom 10. Juli 2017 die Zuordnung von Unterabteilungen zu den Fachabteilungen z. T. geändert hat, sind die Zahlen ab 2018 nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar.

Zu den Änderungen gehört insbesondere der Wegfall der Fachabteilung Psychotherapeutische Medizin, die durch die Fachabteilung Psychosomatik/Psychotherapie ersetzt wurde sowie die Ausgliederung der Fachabteilungen

  • Endokrinologie,
  • Gastroenterologie,
  • Hämatologie und internistische Onkologie,
  • Kardiologie,
  • Nephrologie,
  • Pneumologie und
  • Rheumatologie aus der Fachabteilung Innere Medizin.

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind stationäre Einrichtungen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen und die darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten zu verbessern und ihnen bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen.

Behandlungen in Vorsorge-Einrichtungen haben das Ziel, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken.

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen dienen dazu, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die eine Patientin/ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt.

Die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) vom 10. April 1990 in Verbindung mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 bildet die Rechtsgrundlage für die amtlichen Statistiken über Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die letzten Änderungen der KHStatV durch die Verordnung vom 17. Juli 2017 sind, soweit sie die Grund- und Kostendaten betreffen, am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

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