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7.33 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung im Dezember nach Art der Leistungen und Geschlecht

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit Insgesamt Männlich Weiblich
Leistungsempfänger/-innen insgesamt Anzahl 310.674 116.768 193.906
Anteil Leistungsempfänger/-innen durch ambulante Pflegeeinrichtung betreut % 25,3 21,9 27,3
Anteil Leistungsempfänger/-innen in vollstationärer Pflegeeinrichtung betreut % 15,5 12,1 17,6
Anteil Pflegegeldempfänger % 47,6 55,0 43,1

       

Datenquelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Pflegestatistik

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Die zweite Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 enthielt keinen vergleichbaren Indikator.

Periodizität

Zweijährlich, 15. Dezember; erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Zur Qualitätssicherung werden vom Statistischen Landesamt Eingangskontrollen der Statistikbelege auf Vollständigkeit vorgenommen. Eine hohe Datenqualität ist nur schwer zu erreichen, da es sich um eine Datenerhebung bei einer Vielzahl von Auskunftspflichtigen handelt, die sich durch das Ausscheiden oder durch das Gründen neuer Pflegeeinrichtungen ständig verändert.

Kommentar

Bei der Zahl der Pflegegeldempfängerinnen/ -empfänger werden Empfängerinnen/Empfänger sogenannte Kombinationsleistungen, also Personen, die sowohl ambulant bzw. stationär/teilstationär betreut werden als auch Pflegegeld erhalten nicht erfasst. Sie sind grundsätzlich in den Zahlen der durch ambulante bzw. stationäre/teilstationäre Pflegeeinrichtungen Betreuten enthalten.

In der Summe der Pflegebedürftigen sind die Personen, die in Heimen versorgt werden und bisher noch keinem Pflegegrad zugeordnet sind, sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die kein Pflegegeld erhalten, enthalten.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl der in ambulanten bzw. stationären Einrichtungen betreuten Pflegebedürftigen sowie die Zahl von Pflegegeldempfängerinnen/-empfängern. Neben der absoluten Zahl der Pflegebedürftigen wird getrennt nach Geschlecht der prozentuale Anteil nach Art der Leistung ausgewiesen. Die Angaben erfolgen sowohl für alle Altersgruppen gemeinsam als auch gesondert für die Altersgruppe 80 Jahre und älter.

Als Pflegebedürftige werden alle Personen erfasst, die aufgrund der Entscheidung der Pflegekasse bzw. privater Versicherungsunternehmen eine Pflegegrad 1 bis 5 (einschließlich Härtefälle) (bis 2016: Pflegestufe I - III (einschließlich Härtefälle)) haben. In stationären Pflegeheimen werden außerdem auch die Personen einbezogen, die direkt aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden und Leistungen nach SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einer bestimmten Pflegegrad vorliegt. Nicht erfasst werden Heimbewohner ohne Pflegegrad (bis 2016: ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0).

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

Die Definitionen und Abgrenzungen der Statistik beruhen auf dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Die Rechtsgrundlage für die Statistik bildet ebenfalls das SGB XI (§ 109 Abs. 1 in Verbindung mit der Pflegegeldstatistikverordnung vom 24. November 1999, BGBl. I S. 2282).

Auskunftspflichtig sind die Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) bzw. der stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht bzw. die gemäß § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI Bestandsschutz genießen und danach zugelassen sind. Die Zahl der Pflegegeldempfängerinnen/ -empfänger wird vom Statistischen Bundesamt bei den Spitzenverbänden der Pflegekassen erhoben, die Ergebnisse werden den Ländern zur Verfügung gestellt.

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