7.9 Art der Karies-Prophylaxemaßnahmen und Anteil der erreichten Kinder in der Gruppenprophylaxe nach Einrichtungstyp sowie Anzahl der Informationsveranstaltungen
Eckdaten
Anteil der durch Karies-Prophylaxemaßnahmen erreichten Kinder in … | Einheit | Wert |
---|---|---|
Kindergärten | % | 75,8 |
Grundschulen | % | 78,8 |
Weiterführenden Schulen | % | 73,3 |
Sonderschulen/Förderschulen | % | 76,1 |
Tagespflege | % | 93,1 |
Datenquelle: Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.V.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Jugendzahnärztlicher Dienst
Landesarbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege (LAGZ)
Datenquelle
Dokumentation der Prophylaxe-Maßnahmen
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Indikator 7.9 entspricht den Indikatoren 4.11 und 4.12 der früheren Fassung des Indikatorensatzes. Wegen Änderungen in der Darstellung ist eine Vergleichbarkeit reduziert.
Periodizität
Jährlich
Validität
Da Vereinbarungen über Art und Umfang der Prophylaxe-Maßnahmen bestehen und sich der Indikator ausschließlich auf die Durchführung von Prophylaxe-Maßnahmen bezieht, ist von einer hohen Validität auszugehen.
Kommentar
Der Indikator informiert über die Anzahl und den Anteil von Vorschul- und Schulkindern, die von Maßnahmen der Gruppenprophylaxe erreicht wurden.
Es handelt sich um einen Prozessindikator.
Unter dem Begriff Kariesprophylaxe werden Maßnahmen zur Verhinderung von Zahnerkrankungen (Karies) zusammengefasst. Sie werden unterschieden in Gruppenprophylaxe und Individualprophylaxe. Gesetzliche Grundlage sind für die Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, für die Individualprophylaxe § 22 SGB V.
Gemäß § 21 SGB V haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten zur Durchführung zu beteiligen. Die Maßnahmen werden vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen durchgeführt und sollen sich insbesondere auf Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken.
§ 22 SGB V regelt die Verhütung von Zahnerkrankungen durch Individualprophylaxe, auf die Versicherte einmal jährlich im Alter zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr Anspruch haben. Diese Untersuchungen schließen Mundhygienemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung inkl. Fissurenversiegelung der Molaren ein.
Indikator 7.9 stellt die Art der Prophylaxemaßnahmen und den Anteil der erreichten Kinder nach Einrichtungstyp auf Landesebene dar. Bezugszahl ist die Anzahl der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen und das Schuljahr.