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8.10 Zahnärztinnen und Zahnärzte am 31. Dezember nach Einrichtungen und Geschlecht

Eckdaten

2022
Zahnärzte/-innen Insgesamt Männlich Weiblich
in ambulanter Einrichtung 3.506 1.423 2.083
in stationärer/teilstationärer Einrichtung 34 24 10
in sonstiger Einrichtung 236 84 152

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Datenquelle: Sächsische Landeszahnärztekammer; Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Krankenhausstatistik - Teil I - Grunddaten

Letzte Aktualisierung: 01.12.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Sächsische Landeszahnärztekammer
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Zahnärzteregister der Sächsischen Landeszahnärztekammer
Krankenhausstatistik - Teil I - Grunddaten

Weder im WHO- noch im OECD- und dem EU-Indikatorensatz gibt es Untergliederungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Einrichtungsarten und nach Geschlecht. Der Indikator ist nicht direkt vergleichbar mit dem bisherigen Indikator 8.4, der die Kategorie Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne zahnärztliche Tätigkeit und die gesonderte Ausweisung der Kieferorthopäden enthielt. Im vorliegenden Indikator 8.10 werden ausschließlich berufstätige Zahnärztinnen und Zahnärzte dargestellt.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Durch das Kammergesetz besteht die Meldepflicht eines jeden Zahnarztes bei der Zahnärztekammer an seinem Arbeits- bzw. Wohnort. Die Angaben umfassen Namen, akademische Grade und Titel, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildung, berufliche Tätigkeit und Ort der Berufsausübung, Wohnsitz. Freiwillige Angaben können von Land zu Land unterschiedlich sein.

Bedingt durch die Meldepflicht ist von einer guten Datenqualität auszugehen.

Kommentar

Die Anteile werden auf die Gesamtzahl der Zahnärztinnen und Zahnärzte bezogen.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Für die Bedarfsplanung ist die Entwicklung der Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Einrichtungen, in denen sie tätig sind, sowie die Geschlechtsverteilung von Bedeutung.

Es werden alle berufstätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, d.h. einschließlich Oralchirurgen und Kieferorthopäden, dargestellt. Nicht einbezogen sind demzufolge Zahnärztinnen und Zahnärzte im Ruhestand, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berufsfremde Tätigkeiten ausführen, sich im Erziehungsurlaub befinden, berufs- oder erwerbsunfähig oder arbeitslos gemeldet sind.

Unter ambulanten zahnärztlichen Einrichtungen versteht man nicht nur Zahnarztpraxen, sondern auch Einrichtungen gemäß § 311 SGB V (Gesundheitszentren, Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag). Die in den Zahnärztekammern als ambulant tätig registrierten Zahnärztinnen und Zahnärzte umfassen sowohl die Zahnärztinnen und Zahnärzte in freier Praxis (niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte) als auch angestellte Assistenzzahnärzte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten in freier Praxis, die zur vertragszahnärztlichen (bis 31.12.1992 kassenzahnärztlichen) Versorgung zugelassen oder auch ausschließlich privatzahnärztlich tätig sind.

Die in stationären bzw. teilstationären Einrichtungen erfassten Zahnärztinnen und Zahnärzte beinhalten alle hauptamtlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Assistenzzahnärzte, die in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig sind. Die Zahlen sind der Krankenhausstatistik, Teil 1 - Grunddaten zu entnehmen.

Sonstige Einrichtungen sind Einrichtungen des öffentlichen Dienstes (hauptsächlich Jugendzahnpflege), öffentlich-rechtliche Behörden, Körperschaften, Pharma-Industrie usw.

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