10.18 Mitglieder und mitversicherte Familienangehörige der gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen am 1. Juli nach Alter und Geschlecht
Eckdaten
Merkmal | Anzahl |
---|---|
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder, Rentner | 3.039.599 |
Familienangehörige | 696.967 |
Versicherte insgesamt | 3.736.566 |
Datenquelle: Bundesverbände der Krankenkassen, KM 6-Statistik: Mitgliederstruktur
Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
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Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Bundesverbände der Krankenkassen
Datenquelle
KM 6-Statistik: Mitgliederstruktur
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Der Indikator ist nur bedingt vergleichbar mit Angaben der bisherigen GMK-Indikatoren 10.8 und 10.9.
Periodizität
Jährlich, 31.12.
Validität
Die Statistik über die GKV-Versicherten wurde neu organisiert. Es ist von einer zunehmenden Qualität der Angaben auszugehen.
Kommentar
Die Angaben der Ersatzkassen sind im Indikator nicht enthalten, da die Versichertenstruktur teilweise nur auf der Bundesebene nach Altersgruppen und Geschlecht vorliegt.
Der Indikator gehört zu den demographischen Gesundheitsdeterminanten.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind entsprechend SGB V alle versicherungspflichtigen Personen. Dazu gehören die Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten. Es besteht Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Landwirte, Künstler und Publizisten, behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind, sowie für weitere behinderte Menschen in Anstalten und Heimen, für Studenten im Studium oder während einer berufspraktischen Tätigkeit sowie für Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Weitere Bestimmungen regeln §§ 5 - 9 SGB V. Versicherte Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern (SGB V § 10).
Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK), die See-Krankenkasse, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Krankenkasse der Bundesknappschaft (BuKn). Darüber hinaus gehören die Barmer Ersatzkasse (BEK), die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), die Techniker Ersatzkasse (Techniker EK), die Brühler Ersatzkasse (EK), die Braunschweiger Kasse, die Gärtner Krankenkasse, die Hamburg Münchener EK, die Hamburger Zimmerer Krankenkasse, die Hanseatische EK, die Kaufmännische Krankenkasse, die Neptun Krankenkasse, die Schwäbisch Gmünder EK zu den Ersatzkassen für Arbeiter und Angestellte. Bundesverwaltungskassen wie die Bundespost Betriebskrankenkasse (BKK), die BKK des Bundesverkehrsministeriums, die BKK der Bundesbahn mit ihren Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen wurden in den sog. Bundesverwaltungskassen zusammengefasst.
Die neue Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (KM 6) fasst die früheren Statistiken KM 2 (Mitglieder) und KM 5 (Familienangehörige) zusammen.