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3.48 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nach Pflegegraden, Art der Pflege und Geschlecht

Eckdaten

2021
Merkmal   Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Leistungsempfänger insgesamt Anzahl 43.548 133.119 86.497 33.608 13.840
Leistungsempfänger durch ambulante Pflegeeinrichtungen betreut Anzahl 7.319 34.865 25.243 8.180 2.928
Leistungsempfänger in vollstationären Pflegeeinrichtungen betreut Anzahl 54 6.441 18.208 15.627 7.814
Pflegegeldempfänger Anzahl x 91.813 43.046 9.801 3.098
Leistungsempfänger in teilstationärer Pflege mit Pflegegrad 1 Anzahl 98 x x x x

         
Datenquellen: Statistisches Bundesamt, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Zeichenerklärung

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Dieser Indikator ist mit dem Indikator 7.49 der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes bedingt vergleichbar.

Periodizität

Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die Bestätigung einer Pflegestufe erfolgt durch eine soziale gesetzliche Pflegeversicherung oder eine private Pflegeversicherung auf der Grundlage eines Gutachtens, das durch Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) in der Wohnung bzw. in der Pflegeeinrichtung auf Antrag des Pflegebedürftigen erstellt wird. Im Indikator sind alle Personen mit einer anerkannten Pflegestufe nach dem zuständigen Wohnort des Pflegebedürftigen enthalten.

Die Daten gelten als valide.

Kommentar

In der Kategorie durch ambulante Pflegeeinrichtungen betreut sind Pflegebedürftige enthalten, die ausschließlich durch ambulante Pflegedienste versorgt werden, sowie Pflegebedürftige, die sowohl durch ambulante Pflegedienste als auch durch (Familien-)Angehörige versorgt werden (sog. Kombinationsleistungen). Erste Analysen der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes von 1999 weisen aus, dass ein Viertel aller Pflegebedürftigen in Pflegeheimen betreut wird, ein Viertel eine unterstützende Versorgung durch ambulante Pflegedienste erhält und die Hälfte aller Pflegebedürftigen ausschließlich von (Familien-)Angehörigen gepflegt wird. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden Personen, die sowohl ambulant bzw. stationär betreut werden als auch Pflegegeld erhalten (sog. Kombinationsleistungen), bei der Zahl der Pflegegeldempfänger nicht erfasst. Sie sind grundsätzlich bei den Zahlen der durch ambulante bzw. stationäre/teilstationäre Pflegeeinrichtungen Betreuten enthalten.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Pflegebedürftigen nach Geschlecht, Pflegestufen und der Art der durchgeführten Pflege. Die Häufigkeit je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen oder der männlichen Bevölkerung weist auf gesundheitliche Einschränkungen eines erheblichen Teils der Bevölkerung hin, die ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage sind, notwendige Aktivitäten des täglichen Lebens selbst auszuführen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Januar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Einstufung in Pflegestufe (bis 2016) bzw. Pflegegrad (ab 2017)

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens, das Ärztinnen und Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) auf Antrag der pflegebedürftigen Person erstellen.

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wurde bis 2016 in drei Stufen unterschieden:

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung - § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit).

Ab 2017 werden anhand eines Punktesystems folgende sechs pflegefachlichen Bereiche (Module) begutachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt.

Anhand der erreichten Punktezahl wird der Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder ermittelt.

Pflegebedürftige werden von Angehörigen (Pflegegeldempfängerinnen/-empfänger), durch ambulante Pflegeeinrichtungen (in der eigenen Wohnung) oder in stationären/teilstationären Pflegeeinrichtungen betreut (s. Indikatoren 7.33 – 7.36). Bei den Angaben im Indikator handelt es sich um Bestandsdaten, der Bezug auf die Wohnbevölkerung erfolgt mit Stichtagsdaten zum 31.12. des Jahres.

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