7.10 Anteil der durch Karies-Prophylaxemaßnahmen in der Gruppenprophylaxe erreichten Kinder nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Einrichtungstyp
Eckdaten
Anteil der durch Karies-Prophylaxemaßnahmen erreichten Kinder in ... | Einheit | Sachsen | Kreisfreie Städte | Landkreise |
---|---|---|---|---|
Kindergärten | % | 75,8 | 79,7 | 73,5 |
Grundschulen | % | 78,8 | 81,7 | 77,4 |
Weiterführenden Schulen | % | 73,3 | 74,5 | 72,7 |
Sonderschulen/Förderschulen | % | 76,1 | 83,2 | 72,5 |
Tagespflege | % | 93,1 | 100 | 88,0 |
Datenquelle: Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.V.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2024
Ausführliche Datentabelle zum Download
- Anteil der durch Karies-Prophylaxemaßnahmen in der Gruppenprophylaxe erreichten Kinder nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Einrichtungstyp, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 0,10 MB) Letzte Aktualisierung: 06.03.2024
Metadatenbeschreibung
Datenhalter
Jugendzahnärztlicher Dienst
Landesarbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege (LAGZ)
Datenquelle
Dokumentation der Prophylaxe-Maßnahmen
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Indikator 7.10 entspricht Teilen des Indikators 4.11 der bisherigen Fassung des Indikatorensatzes und ist bedingt vergleichbar.
Periodizität
Jährlich
Validität
Da sich der Indikator ausschließlich auf die Durchführung von Prophylaxe-Maßnahmen bezieht, ist von einer ausreichenden Vollständigkeit und guten Validität auszugehen.
Kommentar
Der Indikator informiert über die Anzahl und den Anteil von Vorschul- und Schulkindern, die von Maßnahmen der Karies-Prophylaxe erreicht wurden.
Es handelt sich um einen Prozessindikator.
Unter dem Begriff Kariesprophylaxe werden Maßnahmen zur Verhinderung von Zahnerkrankungen (Karies) zusammengefasst. Sie werden unterschieden in Gruppenprophylaxe und Individualprophylaxe. Gesetzliche Grundlage sind für die Gruppenprophylaxe § 21 SGB V, für die Individualprophylaxe § 22 SGB V.
Gemäß § 21 SGB V haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten zur Durchführung zu beteiligen. Die Maßnahmen werden vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen durchgeführt und sollen sich insbesondere auf Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken.
§ 22 SGB V regelt die Verhütung von Zahnerkrankungen durch Individualprophylaxe, auf die Versicherte einmal jährlich im Alter zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr Anspruch haben. Diese Untersuchungen schließen Mundhygienemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung inklusive Fissurenversieglung der Molaren ein.
Indikator 7.10 stellt den Anteil der durch Karies-Prophylaxemaßnahmen erreichten Kinder nach Einrichtungstyp im Regionalvergleich dar. Bezugszahl ist die Anzahl der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen und das Schuljahr. Es werden Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, aber auch der Individualprophylaxe erfasst.
Ein Vergleich zum Indikator 7.9, der eine Übersicht über das Land darstellt, ist gegeben.