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7.37 Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Deutschland

Eckdaten

2022
Merkmal Anzahl
Fremdblutspenden Vollspenden 3.575.240
Fremdblutspenden Apheresespenden 2.940.102
Eigenblutentnahmen 752

       
Datenquelle: Paul-Ehrlich-Institut (PEI): Bericht zur Meldung nach § 21 Transfusionsgesetz

Letzte Aktualisierung: 06.03.2024

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

Statistisches Bundesamt (StBA)

Datenquelle

Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts zu Meldungen nach § 21 TFG

Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

Es gibt keine vergleichbaren WHO- oder OECD-Indikatoren. Für den EU-Indikatorensatz sind Indikatoren zu quality of blood products, amount of blood transfused vorgesehen. Es gab keinen vergleichbaren Indikator in der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996.

Periodizität

Jährlich

Validität

Eingangs- und Plausibilitätskontrollen im PEI haben ergeben, dass sich seit dem Jahr 1998, dem ersten Jahr mit Meldepflicht nach § 21 TFG, die Vollständigkeit der schriftlichen Meldungen von anfangs nahezu 66 Prozent der angeschriebenen Einrichtungen erhöht hat und damit die Zuverlässigkeit der Daten zugenommen hat.

Während die Meldungen durch Blutspendedienste fast vollständig sind, beträgt der Rücklauf der Fragebögen für die Einrichtungen der Krankenversorgung nur ca. 70 Prozent. Außerdem zeigte sich, dass ein Teil der eingegangenen Meldebögen unvollständig bzw. unkorrekt ausgefüllt worden war. Aus diesen Gründen kann die Validität der Daten noch nicht als zufriedenstellend bezeichnet werden. Da sich das Meldewesen nach § 21 TFG noch im Aufbau befindet, ist zukünftig mit einer Steigerung der Datenqualität zu rechnen.

Kommentar

Der Zweck des Meldewesens nach § 21 TFG besteht darin, einen vollständigen jährlichen Überblick zum Grad der Selbstversorgung mit Blutprodukten zu erlangen.

Bei einer Gegenüberstellung von gewonnenen und verbrauchten Blutprodukten ist zu beachten, dass aus einer einzigen Blutspende mehrere Blutprodukte hergestellt werden und bei verschiedenen Patientinnen/Patienten zum Einsatz kommen können. Darüber hinaus ist bei der Gewinnung/Herstellung mit einem Anteil von Verlust zu rechnen sowie mit einem Anteil von Blutprodukten, die wegen Überschreitung des Verfallsdatums nicht zum Einsatz kommen.

Der Indikator zählt zu den Prozessindikatoren.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Blutspenden, zu denen sowohl die Fremdblutspenden als auch die Eigenblutentnahmen gehören.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist § 21 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (TFG) vom 1. Juli 1998 sowie die dazugehörige Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 TFG vom 13. Dezember 2001 in der jeweils gültigen Fassung.

Zur Meldung verpflichtet sind die Träger der Spendeeinrichtungen, die pharmazeutischen Unternehmen und die Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte gewinnen, herstellen, importieren oder exportieren. Sie haben jährlich u. a. die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und des Verbrauchs von Blutprodukten an die zuständige Bundesoberbehörde, das Paul-Ehrlich-Institut zu melden.

Bei einer Eigenblutspende kommt es zu einer präoperativen Entnahme von Blut/Blutbestandteilen, das/die bei Bedarf der jeweiligen Spenderin bzw. dem jeweiligen Spender transfundiert wird/werden. Bei Nicht-Gebrauch ist eine Vernichtung des Blutes/der Blutprodukte vorgeschrieben.

Die Angaben zur Anzahl von Fremdblutspenden bzw. Eigenblutentnahmen erfolgen sowohl in absoluter Fallzahl als auch bezogen auf je 100 000 Einwohnerinnen/Einwohner (durchschnittliche Bevölkerung).

Unter Apherese wird die Gewinnung von zellulären bzw. plasmatischen Blutbestandteilen mittels Durchflusszentrifugation verstanden.

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