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3.44z Schwerbehinderte Menschen nach dem Grad der Behinderung

Eckdaten

31. Dezember 2020
Grad der Behinderung Einheit Wert
50 Anzahl 127.626
60 Anzahl 59.362
70 Anzahl 45.668
80 Anzahl 53.234
90 Anzahl 23.490
100 Anzahl 116.060

          
Datenquelle: Kommunaler Sozialverband Sachsen

Letzte Aktualisierung: 04.11.2022

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Statistik der schwerbehinderten Menschen

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz gab es keine Indikatoren nach der Art der schwersten Behinderung. Der Indikator wird neu in den Indikatorensatz aufgenommen.

Periodizität

Zweijährlich, 31.12.

Validität

In der Schwerbehindertenstatistik werden amtlich anerkannte Schwerbehinderte registriert. Dies sind Personen, deren Behinderungsgrad mindestens 50 beträgt und die diesen amtlich haben feststellen lassen, also einen gültigen Ausweis besitzen.

Die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises liegt im Ermessen des Betroffenen. Verschiedene Gründe, z. B. Unwissenheit oder Unsicherheiten bei der Antragstellung für Personen im höheren Lebensalter können dazu führen, dass eine Schwerbehinderung zwar faktisch vorliegt, aber nicht beantragt und somit nicht anerkannt wurde. Bei Bürgern im höheren Lebensalter ist von einer Untererfassung auszugehen.

Die Qualität der Schwerbehindertenstatistik ist durch Bereinigung von Verstorbenen, Verzogenen bzw. nicht verlängerte Ausweise verbessert worden.

Kommentar

Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt prüft und entscheidet Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung. Die Einstufung wird nach verbindlichen Tabellen des zuständigen Ministeriums vorgenommen. Der Grad der Behinderung wird nach Zehnergraden (von 20 bis 100) abgestuft angegeben. So kann eine Krankheit je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung unterschiedliche Einstufungen möglich machen. Behinderungsgrade unter 50 gelten nicht als Schwerbehinderung und sind im vorliegenden Indikator nicht enthalten. Höherstufungen bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Herunterstufungen bei Besserung des Gesundheitszustandes sind im Rahmen von Anträgen oder Überprüfungen durch die Versorgungsämter möglich.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (§ 2 Abs. 2 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

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