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3.46 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nach Geschlecht

Eckdaten

2021
Merkmal Einheit  Wert
Leistungsempfänger insgesamt Anzahl 310.674
Leistungsempfänger  Anzahl 116.768
Leistungsempfängerinnen Anzahl 193.906
Leistungsempfänger/-innen je 100.000 Einwohner/-innen Anzahl 7.684,2
Leistungsempfänger je 100.000 Einwohner Anzahl 5.859,2
Leistungsempfängerinnen je 100.000 Einwohnerinnen Anzahl 9.458,3

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Datenquelle

Pflegestatistik
Bevölkerungsstatistik

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren.

Der Indikator ist mit dem Indikator 7.50 der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 bis auf die Altersstandardisierung voll vergleichbar.

Periodizität

Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999

Validität

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Die Bestätigung einer Pflegestufe erfolgt durch eine soziale gesetzliche Pflegeversicherung oder eine private Pflegeversicherung auf der Grundlage eines Gutachtens, das durch Ärzte oder Pflegefachpersonal des Medizinischen Dienstes der (gesetzlichen und privaten) Krankenversicherungen (MDK) in der Wohnung bzw. in der Pflegeeinrichtung auf Antrag des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellt wird. Im Indikator sind alle Personen mit einer anerkannten Pflegestufe nach dem zuständigen Wohnort des Pflegebedürftigen enthalten. Die Daten gelten als valide.

Kommentar

 

Aufgrund der demographischen Entwicklung ist die Pflegestatistik eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Planung pflegerischer Versorgungsstrukturen.

Die Pflegestatistik wurde im Jahre 1999 erstmalig in Deutschland erstellt, die Daten liegen bis zur Kreisebene vor.

Bis zum Berichtsjahr 2007 konnten bei der Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger insgesamt Doppelerfassungen entstehen, sofern Empfängerinnen und Empfänger von Tages- bzw. Nachtpflege, also teilstationärer Pflege, zusätzlich auch ambulante Pflege oder Pflegegeld erhielten.

Durch die Reformen der Pflegeversicherung im Sommer 2008 war der Anreiz, Leistungen der teilstationären Pflege parallel zu Pflegegeld und/oder ambulanten Sachleistungen zu beziehen, deutlich angestiegen. Um Doppelerfassungen in der Summe der Pflegearten und damit eine Überhöhung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen zu vermeiden, wurden ab der Erhebung 2009 die teilstationär durch Heime Versorgten nicht mehr zusätzlich addiert.

Ab dem Berichtsjahr 2013 sind in der Summe der Pflegebedürftigen die Personen, die in Heimen versorgt werden und bis zum Stichtag 15.12. noch keiner Pflegestufe bzw. keinem Pflegegrad zugeordnet waren, enthalten. Bis zum Berichtsjahr 2015 wurden Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI ohne Zuerkennung einer Pflegestufe in diesem Indikator nicht ausgewiesen und sind in der Gesamtheit der Pflegebedürftigen dieser Jahre nicht enthalten.

Ab 2017 werden diese Personen dem Pflegegrad 1 zugeordnet und sind in der Gesamtanzahl der Pflegebedürftigen enthalten.

Der vorliegende Indikator ist ein Ergebnisindikator.

Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl von Pflegebedürftigen nach Geschlecht und je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen und männlichen Bevölkerung. Die Häufigkeit je 100 000 der Bevölkerung insgesamt bzw. der weiblichen oder der männlichen Bevölkerung weist auf gesundheitliche Einschränkungen eines erheblichen Teils der Bevölkerung hin, die ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage sind, notwendige Aktivitäten des täglichen Lebens selbst auszuführen. Um die Angaben über mehrere Jahre vergleichen zu können, wird zusätzlich eine Altersstandardisierung an der Europabevölkerung (alt) vorgenommen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (in Kraft getreten am 01. Januar 2017) deutlich weiter gefasst. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden jetzt auch geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Bei den Angaben im Indikator handelt es sich um Bestandsdaten, der Bezug auf die Bevölkerung erfolgt mit Stichtagsdaten zum 31.12. des Jahres.

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