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8.5 Ärztinnen und Ärzte nach Einrichtungen und Geschlecht

Eckdaten

2022
Merkmal Anzahl
Ärzte/Ärztinnen in Einrichtungen insgesamt 19.251
Ärzte/Ärztinnen in ambulanten Einrichtungen 7.308
Ärzte/Ärztinnen in stationären/teilstationären Einrichtungen 10.918
Ärzte/Ärztinnen in sonstigen Einrichtungen 1.025

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Datenquelle: Sächsische Landesärztekammer

Letzte Aktualisierung: 25.09.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Sächsische Landesärztekammer

Datenquelle

Ärzteregister der Sächsischen Landesärztekammer

Der Indikator ist mit den WHO-Indikatoren 5250 270201 Number of physicians per 100 000 population und 5270 270321 Proportion (in percent) of physicians working in hospitals vergleichbar, wenn zusätzliche Berechnungen vorgenommen werden. Mit den OECD-Indikatoren zu Employment und Practising physicians ist der Indikator nicht direkt vergleichbar, da die Angaben als full time equivalents auf der Basis einer 35-Stunden-Woche basieren. Für den EU-Indikatorensatz sind Indikatoren zu Physicians employment per 100 000 population vorgesehen. Der Indikator ist vergleichbar mit dem bisherigen Indikator 8.1.

Periodizität

Jährlich, 31.12

Validität

Durch das Kammergesetz besteht die Meldepflicht einer jeden Ärztin und eines jeden Arztes bei der Ärztekammer an ihrem bzw. seinem Arbeits- bzw. Wohnort. Die Angaben umfassen Namen, akademische Grade und Titel, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Approbation, Berufserlaubnis als Arzt im Praktikum (bis 2003) oder Berufserlaubnis, Weiterbildung, berufliche Tätigkeit und Ort der Berufsausübung, Wohnsitz. Freiwillige Angaben können von Land zu Land unterschiedlich sein.

Bedingt durch die Meldepflicht ist von einer guten Datenqualität auszugehen.

Kommentar

Die Einrichtungen werden ab dem Jahr 2002 nach der Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamtes gegliedert. Ärztinnen/Ärzte im Praktikum gibt es ab dem Jahr 2004 nicht mehr (Wegfall der Ausbildungsphase »Ärztin/Arzt im Praktikum«). Praxisvertretungen werden unter »sonstige Einrichtungen« geführt. Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Ärztekammern zum 31.12. jeden Jahres.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Der Indikator 8.5 gibt Auskunft über die Verteilung der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte auf die verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehören der Ärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte an, die im jeweiligen Land ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Jeder Angehörige einer Ärztekammer hat sich innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen.
Als berufstätig sind die Ärztinnen und Ärzte registriert, die den ärztlichen Beruf ausüben. Demzufolge sind nicht einbezogen: Ärztinnen und Ärzte, die berufsfremde Arbeit ausüben, sich im Erziehungsurlaub, in der passiven Altersteilzeit oder im Ruhestand befinden, berufs-, erwerbsunfähig oder arbeitslos gemeldet sind.
Zum 01.10.2004 wurde die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum (AiP - angehende Ärztinnen/Ärzte, denen die Approbation erteilt wurde, wenn sie nach bestandenem Examen 18 Monate lang berufspraktisch in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis gearbeitet hatten), durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze abgeschafft. Die AiP-Phase muss nach diesem Stichtag nicht mehr abgeleistet werden. Ab dem 01.10.2004 haben Studierende, die den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, Anspruch auf Approbation, sofern die übrigen formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter ambulanten Einrichtungen versteht man nicht nur freie Arztpraxen, sondern auch die im § 311 SGB V genannten Einrichtungen. Die in den Ärztekammern als ambulant tätig registrierten Ärztinnen und Ärzte umfassen sowohl die Medizinerinnen und Mediziner in freier Praxis (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte) in ihrer Funktion als Praxisinhaberin, -inhaber als auch diejenigen mit nebenamtlicher Krankenhaustätigkeit (z. B. Belegärztinnen/-ärzte) sowie in Arztpraxen angestellte Ärztinnen und Ärzte und Praxisassistentinnen und 
-assistenten, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder auch ausschließlich privatärztlich tätig sind. 
In stationären bzw. teilstationären Einrichtungen arbeitende Ärztinnen und Ärzte umfassen alle hauptamtlich tätigen Ärztinnen und Ärzte inklusive Medizinerinnen und Mediziner in Weiterbildung, die in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eingesetzt sind.

Sonstige Einrichtungen sind Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes, Öffentlich-rechtliche Behörden, Körperschaften, die Pharma-Industrie usw
 

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