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8.6 Ärztinnen und Ärzte nach Alter und Einrichtungen

Eckdaten

2022
Merkmal Anzahl
Ärzte/Ärztinnen in Einrichtungen insgesamt 18.415
Unter 35 Jahre 3.806
35 bis unter 50 Jahre 6.831
50 bis unter 66 Jahre 7.132
66 und mehr Jahre 646

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Datenquelle:  Sächsische Landesärztekammer

Letzte Aktualisierung: 25.09.2023

Ausführliche Datentabelle zum Download

Metadatenbeschreibung

Datenhalter

Sächsische Landesärztekammer

Datenquelle

Ärzteregister der Sächsischen Landesärztekammer

Die Aufgliederung von berufstätigen Ärztinnen und Ärzten nach Altersgruppen ist weder im WHO-Indikatorensatz noch im OECD-Indikatorensatz enthalten. Im EU-Indikatorensatz sind keine vergleichbaren Indikatoren vorgesehen.

Der Indikator ist mit dem Indikator 8.3 der zweiten Fassung des GMK-Indikatorensatzes von 1996 vergleichbar.

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Durch das Kammergesetz besteht die Meldepflicht einer jeden Ärztin und eines jeden Arztes bei der Ärztekammer an seinem Arbeits- bzw. Wohnort. Die Angaben umfassen Namen, akademische Grade und Titel, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Approbation, Berufserlaubnis als Arzt im Praktikum oder Berufserlaubnis, Weiterbildung, berufliche Tätigkeit und Ort der Berufsausübung, Wohnsitz. Freiwillige Angaben können von Land zu Land unterschiedlich sein.

Bedingt durch die Meldepflicht ist von einer guten Datenqualität auszugehen.

Kommentar

Ärztinnen und Ärzte im Praktikum (AiP) gibt es ab dem Jahr 2004 nicht mehr (Wegfall der Ausbildungsphase »Ärztin/Arzt im Praktikum« zum 01.10.2004 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze). Praxisvertretungen werden unter »sonstige Einrichtungen« geführt. Die verwendeten Zahlen sind Stichtagszahlen der Ärztekammern zum 31.12. jeden Jahres.

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

Mit dem Indikator 8.6 wird die altersmäßige Verteilung der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte dargestellt, die für die Planung des ärztlichen Nachwuchses von entscheidender Bedeutung ist.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehören der Ärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte an, die im jeweiligen Land ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Jeder Angehörige einer Ärztekammer hat sich innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen.
Als berufstätig sind die Ärztinnen/Ärzte registriert, die den ärztlichen Beruf ausüben. Demzufolge sind nicht einbezogen: Ärztinnen/Ärzte, die berufsfremde Arbeit ausüben, sich im Erziehungsurlaub, in der passiven Altersteilzeit oder im Ruhestand befinden, berufs-, erwerbsunfähig oder arbeitslos gemeldet sind.
Unter ambulanten Einrichtungen versteht man nicht nur freie Arztpraxen, sondern auch die im § 311 SGB V genannten Einrichtungen. Die in den Ärztekammern als ambulant tätig registrierten Ärztinnen/Ärzte umfassen sowohl die Medizinerinnen/Mediziner in freier Praxis (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte) in ihrer Funktion als Praxisinhaberin, -inhaber als auch diejenigen mit nebenamtlicher Krankenhaustätigkeit (z. B. Belegärztinnen/-ärzte) sowie in Arztpraxen angestellte Ärztinnen/Ärzte und Praxisassistentinnen, -assistenten, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder auch ausschließlich privatärztlich tätig sind.

In stationären bzw. teilstationären Einrichtungen arbeitende Ärztinnen/Ärzte umfassen alle hauptamtlich tätigen Ärztinnen/Ärzte inklusive Medizinerinnen/Mediziner in Weiterbildung, die in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eingesetzt sind. 

In der Gesamtzahl sind auch Ärztinnen/Ärzte enthalten, die in sonstigen Einrichtungen, z. B. in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, in öffentlich-rechtlichen Behörden, Körperschaften, in der Pharma-Industrie usw. tätig sind.
 

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